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{'item': '2003/17/0241'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.11.2003 Geschäftszahl2003/17/0241 RechtssatzDie Errichtung einer Verkehrsfläche (Straße) setzt in der Regel eine entsprechende Widmung voraus; die "Widmung als Straße" und die dadurch nach Ansicht der von der Abgabenvorschreibung nach § 19 Abs. 1 OÖ BauO 1976 betroffenen Partei ausgelöste Entwertung einer Liegenschaft können nicht losgelöst von der im allgemeinen Interesse erfolgenden Errichtung einer öffentlichen Verkehrsfläche gesehen werden. In diesem Sinne wird bei der Wertermittlung für enteignete Grundstücke im Enteignungsentschädigungsverfahren eine Vorverlegung des für die Qualitätsermittlung maßgeblichen Zeitpunktes für nötig erachtet, wenn so genannte "Enteignungsvorwirkungen" die wertbestimmenden Eigenschaften des Grundstückes ändern. Damit soll auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass eine Widmung als öffentliche Verkehrsfläche oder als Vorbehaltsfläche für öffentliche Bauten das betroffene Grundstück von jeder konjunkturellen Weiterentwicklung seines Wertes in der Regel ausschließen wird, der konkrete Marktwert daher schon dadurch stark sinken wird (Hinweis Rummel in Korinek/Pauger/Rummel, Handbuch des Enteignungsrechts, 283 mwN). Demzufolge ist nach der Rechtsprechung die Enteignungsentschädigung nach dem Wert des enteigneten Grundstückes vor der durch die Planung des die Enteignung bedingenden Projektes bewirkten Wertminderung zu bemessen (Hinweis SZ 56/82 und JBl 1991, 119). Bei der Ablöse des Grundes ist dem Grundeigentümer der Verkehrswert zu ersetzen.Die Errichtung einer Verkehrsfläche (Straße) setzt in der Regel eine entsprechende Widmung voraus; die "Widmung als Straße" und die dadurch nach Ansicht der von der Abgabenvorschreibung nach Paragraph 19, Absatz eins, OÖ BauO 1976 betroffenen Partei ausgelöste Entwertung einer Liegenschaft können nicht losgelöst von der im allgemeinen Interesse erfolgenden Errichtung einer öffentlichen Verkehrsfläche gesehen werden. In diesem Sinne wird bei der Wertermittlung für enteignete Grundstücke im Enteignungsentschädigungsverfahren eine Vorverlegung des für die Qualitätsermittlung maßgeblichen Zeitpunktes für nötig erachtet, wenn so genannte "Enteignungsvorwirkungen" die wertbestimmenden Eigenschaften des Grundstückes ändern. Damit soll auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass eine Widmung als öffentliche Verkehrsfläche oder als Vorbehaltsfläche für öffentliche Bauten das betroffene Grundstück von jeder konjunkturellen Weiterentwicklung seines Wertes in der Regel ausschließen wird, der konkrete Marktwert daher schon dadurch stark sinken wird (Hinweis Rummel in Korinek/Pauger/Rummel, Handbuch des Enteignungsrechts, 283 mwN). Demzufolge ist nach der Rechtsprechung die Enteignungsentschädigung nach dem Wert des enteigneten Grundstückes vor der durch die Planung des die Enteignung bedingenden Projektes bewirkten Wertminderung zu bemessen (Hinweis SZ 56/82 und JBl 1991, 119). Bei der Ablöse des Grundes ist dem Grundeigentümer der Verkehrswert zu ersetzen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.