RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.03.2005 Geschäftszahl2003/17/0242 RechtssatzDie Rechtmäßigkeit eines Bescheides ist nach der Lage zur Zeit seiner Erlassung zu beurteilen, was bedeutet, dass der Bescheid über die Zurückweisung der Vorstellung als verspätet dann rechtmäßig ist, wenn zur Zeit seiner Erlassung die Wiedereinsetzung nicht bewilligt war; wird die Wiedereinsetzung nach Erlassung des Zurückweisungsbescheides bewilligt, so tritt dieser Zurückweisungsbescheid von Gesetzes wegen außer Kraft (Hinweis E VS
- Oktober 1986, 85/02/0251, VwSlg 12275 A/1986 = ZfVB 1987/3/1435). [Hier: Aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass mit diesem lediglich über die fehlende Rechtzeitigkeit der Vorstellung, nicht jedoch über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung entschieden wurde. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides sich über weite Strecken auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin in deren Antrag auf Wiedereinsetzung bezieht, weil ein fehlender Spruch (hier: ein fehlender Spruchteil in einem durch entsprechende Überschriften in Spruch und Begründung klar gegliederten Bescheid) durch Ausführungen in der Begründung nicht ersetzt oder nachgetragen werden kann. Die Beschwerdeführerin konnte durch den angefochtenen Bescheid nicht in dem von ihr geltend gemachten Recht, dass ihr bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Rechtsmittelfrist gemäß § 71f AVG bewilligt werde, verletzt werden.]Die Rechtmäßigkeit eines Bescheides ist nach der Lage zur Zeit seiner Erlassung zu beurteilen, was bedeutet, dass der Bescheid über die Zurückweisung der Vorstellung als verspätet dann rechtmäßig ist, wenn zur Zeit seiner Erlassung die Wiedereinsetzung nicht bewilligt war; wird die Wiedereinsetzung nach Erlassung des Zurückweisungsbescheides bewilligt, so tritt dieser Zurückweisungsbescheid von Gesetzes wegen außer Kraft (Hinweis E VS
- Oktober 1986, 85/02/0251, VwSlg 12275 A/1986 = ZfVB 1987/3/1435). [Hier: Aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass mit diesem lediglich über die fehlende Rechtzeitigkeit der Vorstellung, nicht jedoch über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung entschieden wurde. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides sich über weite Strecken auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin in deren Antrag auf Wiedereinsetzung bezieht, weil ein fehlender Spruch (hier: ein fehlender Spruchteil in einem durch entsprechende Überschriften in Spruch und Begründung klar gegliederten Bescheid) durch Ausführungen in der Begründung nicht ersetzt oder nachgetragen werden kann. Die Beschwerdeführerin konnte durch den angefochtenen Bescheid nicht in dem von ihr geltend gemachten Recht, dass ihr bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Rechtsmittelfrist gemäß Paragraph 71 f, AVG bewilligt werde, verletzt werden.]