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{'item': '2003/17/0257'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.05.2005 Geschäftszahl2003/17/0257 RechtssatzDie Qualifizierung einer Steuer bzw. Abgabe im Sinne des Gemeinschaftsrechts wird vom EuGH nach objektiven Merkmalen der Abgabe und unabhängig von ihrer Qualifizierung im nationalen Recht vorgenommen. Direkte Steuern belasten den Vermögenszuwachs (Einkommen) oder die Vermögensbestände natürlicher oder juristischer Personen unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners. In Anlehnung an die Amtshilfe-Richtlinie (77/799/EWG) werden direkte Steuern auch als "Steuern vom Einkommen und Vermögen" definiert. Im Urteil vom

  1. Jänner 2001, Schmidt, Rs C-113/99, spricht der EuGH im Zusammenhang mit indirekten Steuern von einkommensunabhängigen Abgaben. Die indirekten Abgaben sind produktbezogen und damit unmittelbar preiswirksam (vgl. hiezu Beiser/Zorn in Mayer, Kommentar zu EU- und EG-Vertrag,
  2. Lieferung, Rz 30 bis 33 zu Art. 93 EG). Auf Grund der rechtlichen Konstruktion der in Wien erhobenen Versteigerungsabgabe ist es nach dem Vorgesagten ausgeschlossen, diese als eine vom Inhaber des Versteigerungsbetriebes zu entrichtende direkte Steuer zu qualifizieren. In Ermangelung einer Anknüpfung an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit kann auch nicht davon gesprochen werden, dass es sich um eine den Verkäufer (Eigentümer) der zu versteigernden Sache treffende direkte Steuer handelt. Bei der dem legistischen Konzept der Versteigerungsabgabe zu Grunde liegenden typisierenden Betrachtung ist wohl davon auszugehen, dass die abgabepflichtigen Verkäufer (Eigentümer) der zu versteigernden Waren die Versteigerungsabgabe entweder unmittelbar oder mittelbar (durch Festlegung jenes Mindesterlöses, unter dem nicht verkauft wird) auf den Preis der Ware überwälzen. Den Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom
  3. Jänner 1997, Comateb, C-192/95 u.a., Rz 25, ist zu entnehmen, dass es für die Qualifikation einer Steuer als indirekt nicht darauf ankommt, ob die jeweilige Marktsituation die Abwälzung gestattet oder nicht.Die Qualifizierung einer Steuer bzw. Abgabe im Sinne des Gemeinschaftsrechts wird vom EuGH nach objektiven Merkmalen der Abgabe und unabhängig von ihrer Qualifizierung im nationalen Recht vorgenommen. Direkte Steuern belasten den Vermögenszuwachs (Einkommen) oder die Vermögensbestände natürlicher oder juristischer Personen unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners. In Anlehnung an die Amtshilfe-Richtlinie (77/799/EWG) werden direkte Steuern auch als "Steuern vom Einkommen und Vermögen" definiert. Im Urteil vom
  4. Jänner 2001, Schmidt, Rs C-113/99, spricht der EuGH im Zusammenhang mit indirekten Steuern von einkommensunabhängigen Abgaben. Die indirekten Abgaben sind produktbezogen und damit unmittelbar preiswirksam vergleiche hiezu Beiser/Zorn in Mayer, Kommentar zu EU- und EG-Vertrag,
  5. Lieferung, Rz 30 bis 33 zu Artikel 93, EG). Auf Grund der rechtlichen Konstruktion der in Wien erhobenen Versteigerungsabgabe ist es nach dem Vorgesagten ausgeschlossen, diese als eine vom Inhaber des Versteigerungsbetriebes zu entrichtende direkte Steuer zu qualifizieren. In Ermangelung einer Anknüpfung an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit kann auch nicht davon gesprochen werden, dass es sich um eine den Verkäufer (Eigentümer) der zu versteigernden Sache treffende direkte Steuer handelt. Bei der dem legistischen Konzept der Versteigerungsabgabe zu Grunde liegenden typisierenden Betrachtung ist wohl davon auszugehen, dass die abgabepflichtigen Verkäufer (Eigentümer) der zu versteigernden Waren die Versteigerungsabgabe entweder unmittelbar oder mittelbar (durch Festlegung jenes Mindesterlöses, unter dem nicht verkauft wird) auf den Preis der Ware überwälzen. Den Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom
  6. Jänner 1997, Comateb, C-192/95 u.a., Rz 25, ist zu entnehmen, dass es für die Qualifikation einer Steuer als indirekt nicht darauf ankommt, ob die jeweilige Marktsituation die Abwälzung gestattet oder nicht.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.