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{'item': '2003/17/0257'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.05.2005 Geschäftszahl2003/17/0257 RechtssatzIm Hinblick darauf, dass hinsichtlich der Versteigerungsabgabe nach der Wr VersteigerungsabgabeV eine nach Gemeinschaftsrecht unzulässige Beschränkung von Grundfreiheiten nicht vorliegt, und es sich - in Ermangelung sonstiger gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben für ihre Ausgestaltung - bei der Erhebung der Versteigerungsabgabe um eine in der Steuerhoheit Österreichs liegende Angelegenheit handelt, ist diese wohl auch nicht am allgemeinen Gleichheitssatz des Gemeinschaftsrechtes zu messen. Überdies läge auch vor dem Hintergrund des allgemeinen Gleichheitssatzes in der Erhebung einer Versteigerungsabgabe eine Diskriminierung des Versteigerungshandels gegenüber sonstigen Verkäufen nicht vor. Der allgemeine Gleichheitssatz gilt nicht absolut; er verbietet nur "Diskriminierungen", also sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierungen (Hinweis Kucsko-Stadlmayer/Sporrer in Mayer, Kommentar zu EU- und EG-Vertrag,

  1. Lieferung, Rz 12 zu Art. 12 EG). Nach der Rechtsprechung des EuGH besteht eine Diskriminierung darin, dass unterschiedliche Vorschriften auf vergleichbare Situationen angewendet werden oder dass dieselbe Vorschrift auf unterschiedliche Situationen angewandt wird (Hinweis Urteil des EuGH vom
  2. September 2000, Kommission/Deutschland, Rs C-156/98, Rz 84). Ausgehend von dem von der Generalanwältin Kokott (Hinweis auf die am
  3. Oktober 2004 von ihr in der Rechtssache Viacom, C-134/03, gestellten Schlussanträge, Rz 60 ff), wenngleich in anderem Zusammenhang, angesprochenen weiten Gestaltungsspielraum des nationalen Abgabengesetzgebers liegt bei Anwendung des vom EuGH geprägten, eben zitierten Rechtssatzes zur Auslegung des allgemeinen Gleichheitssatzes auf den vorliegenden Fall auch keine Diskriminierung des Versteigerungshandels gegenüber sonstigen Verkäufen im Handel vor. Die Vermarktung im Wege der Auktion ist nämlich vor dem Hintergrund der Erschließung von Steuerquellen nicht mit sonstigen (Freihand-)Verkäufen vergleichbar. Eine differenzierte Besteuerung des Versteigerungshandels und des Freiverkaufes erscheint folglich nicht unsachlich.Im Hinblick darauf, dass hinsichtlich der Versteigerungsabgabe nach der Wr VersteigerungsabgabeV eine nach Gemeinschaftsrecht unzulässige Beschränkung von Grundfreiheiten nicht vorliegt, und es sich - in Ermangelung sonstiger gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben für ihre Ausgestaltung - bei der Erhebung der Versteigerungsabgabe um eine in der Steuerhoheit Österreichs liegende Angelegenheit handelt, ist diese wohl auch nicht am allgemeinen Gleichheitssatz des Gemeinschaftsrechtes zu messen. Überdies läge auch vor dem Hintergrund des allgemeinen Gleichheitssatzes in der Erhebung einer Versteigerungsabgabe eine Diskriminierung des Versteigerungshandels gegenüber sonstigen Verkäufen nicht vor. Der allgemeine Gleichheitssatz gilt nicht absolut; er verbietet nur "Diskriminierungen", also sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierungen (Hinweis Kucsko-Stadlmayer/Sporrer in Mayer, Kommentar zu EU- und EG-Vertrag,
  4. Lieferung, Rz 12 zu Artikel 12, EG). Nach der Rechtsprechung des EuGH besteht eine Diskriminierung darin, dass unterschiedliche Vorschriften auf vergleichbare Situationen angewendet werden oder dass dieselbe Vorschrift auf unterschiedliche Situationen angewandt wird (Hinweis Urteil des EuGH vom
  5. September 2000, Kommission/Deutschland, Rs C-156/98, Rz 84). Ausgehend von dem von der Generalanwältin Kokott (Hinweis auf die am
  6. Oktober 2004 von ihr in der Rechtssache Viacom, C-134/03, gestellten Schlussanträge, Rz 60 ff), wenngleich in anderem Zusammenhang, angesprochenen weiten Gestaltungsspielraum des nationalen Abgabengesetzgebers liegt bei Anwendung des vom EuGH geprägten, eben zitierten Rechtssatzes zur Auslegung des allgemeinen Gleichheitssatzes auf den vorliegenden Fall auch keine Diskriminierung des Versteigerungshandels gegenüber sonstigen Verkäufen im Handel vor. Die Vermarktung im Wege der Auktion ist nämlich vor dem Hintergrund der Erschließung von Steuerquellen nicht mit sonstigen (Freihand-)Verkäufen vergleichbar. Eine differenzierte Besteuerung des Versteigerungshandels und des Freiverkaufes erscheint folglich nicht unsachlich.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.