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{'item': '2003/17/0281'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.07.2005 Geschäftszahl2003/17/0281 Rechtssatz§ 1 Stmk KanalG 1988 normiert die Verpflichtung des Grundstückseigentümers, die auf seinem bebauten Grundstück anfallenden Schmutz- und Regenwässer in einer den Erfahrungen der technischen Wissenschaften, den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Hygiene entsprechenden Weise abzuleiten oder zu entsorgen. In Gemeinden, in denen öffentliche Kanalanlagen betrieben oder errichtet werden, hat der Grundstückseigentümer dieser Verpflichtung in der Weise nachzukommen, als die Schmutz- und Regenwässer auf seine Kosten über die öffentliche Kanalanlage abzuleiten sind (§ 4 Abs. 1 Stmk KanalG 1988). Ausnahmen bestehen im Wesentlichen nur für solche Fälle, in denen das Bauwerk außerhalb des Anschlussverpflichtungsbereiches liegt (dh bei einer kürzesten Entfernung von einem für den Anschluss in Betracht kommenden Kanalstrang von 100 m und mehr), sofern nicht der Mehraufwand durch die Gemeinde getragen wird (Abs. 3), oder der Anschluss an den öffentlichen Kanal nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten hergestellt werden könnte (Abs. 5a). Bei Vorliegen einer solchen Ausnahme hat der Grundstückseigentümer die auf seinem Grundstück anfallenden Schmutz- und Regenwässer in einer anderen, den oben genannten Kriterien entsprechenden Weise abzuleiten oder zu entsorgen. Wenn auf Grund der Unverhältnismäßigkeit der Kosten keine gesetzliche Anschlussverpflichtung besteht, wird es dem Grundstückseigentümer somit freigestellt, ob er diese Kostenbelastung auf sich nimmt und die Liegenschaft an das öffentliche Kanalnetz anschließt, oder ob er - ebenfalls - auf seine Kosten auf eine andere Weise für die Ableitung oder Entsorgung der auf seinem Grundstück anfallenden Schmutz- und Regenwässer sorgt.Paragraph eins, Stmk KanalG 1988 normiert die Verpflichtung des Grundstückseigentümers, die auf seinem bebauten Grundstück anfallenden Schmutz- und Regenwässer in einer den Erfahrungen der technischen Wissenschaften, den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Hygiene entsprechenden Weise abzuleiten oder zu entsorgen. In Gemeinden, in denen öffentliche Kanalanlagen betrieben oder errichtet werden, hat der Grundstückseigentümer dieser Verpflichtung in der Weise nachzukommen, als die Schmutz- und Regenwässer auf seine Kosten über die öffentliche Kanalanlage abzuleiten sind (Paragraph 4, Absatz eins, Stmk KanalG 1988). Ausnahmen bestehen im Wesentlichen nur für solche Fälle, in denen das Bauwerk außerhalb des Anschlussverpflichtungsbereiches liegt (dh bei einer kürzesten Entfernung von einem für den Anschluss in Betracht kommenden Kanalstrang von 100 m und mehr), sofern nicht der Mehraufwand durch die Gemeinde getragen wird (Absatz 3,), oder der Anschluss an den öffentlichen Kanal nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten hergestellt werden könnte (Absatz 5 a,). Bei Vorliegen einer solchen Ausnahme hat der Grundstückseigentümer die auf seinem Grundstück anfallenden Schmutz- und Regenwässer in einer anderen, den oben genannten Kriterien entsprechenden Weise abzuleiten oder zu entsorgen. Wenn auf Grund der Unverhältnismäßigkeit der Kosten keine gesetzliche Anschlussverpflichtung besteht, wird es dem Grundstückseigentümer somit freigestellt, ob er diese Kostenbelastung auf sich nimmt und die Liegenschaft an das öffentliche Kanalnetz anschließt, oder ob er - ebenfalls - auf seine Kosten auf eine andere Weise für die Ableitung oder Entsorgung der auf seinem Grundstück anfallenden Schmutz- und Regenwässer sorgt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.