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{'item': '2003/17/0281'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.07.2005 Geschäftszahl2003/17/0281 Rechtssatz§ 2 Stmk KanalAbgG 1955 enthält in seinen Absätzen 1 bis 3 Regelungen dahingehend, was den Gegenstand der Abgabe bei anschlusspflichtigen Liegenschaften bildet und wann die Beitragspflicht entsteht. Der § 2 Abs. 4 leg. cit. enthält entsprechende Bestimmungen für außerhalb des Verpflichtungsbereiches gelegene Liegenschaften. Der Aufbau dieser Bestimmung legt somit bereits nahe, dass Abs. 4 die Regelung für Liegenschaften, die in den vorherigen Absätzen nicht erfasst wurden, enthält. Auch aus dem allgemeinen Sprachgebrauch, aber auch aus dem Charakter des Kanalisationsbeitrages als Interessentenbeitrag ergibt sich, dass der Landesgesetzgeber mit dem Begriff "Verpflichtungsbereich" alle Fälle einer Anschlusspflicht einer Liegenschaft verstanden wissen wollte. § 2 Abs. 4 KanalabgabenG umfasst somit alle Liegenschaften, die trotz fehlender Anschlusspflicht an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen werden. Diese Interpretation findet ihre Bestätigung auch in den Materialien zu § 2 Stmk KanalAbgG 1955 (Beilage Nr. 71 zu den stenographischen Berichten, Steiermärkischer Landtag, III. Periode, 1955, Einl.-Zl. 205), in denen ausgeführt wird, es sei zwar grundsätzlich die Anschlusspflicht der Liegenschaft Voraussetzung für die Verpflichtung zur Leistung des einmaligen Kanalisationsbeitrages, "für Liegenschaften ohne Anschlusspflicht an das öffentliche Kanalnetz" entstehe aber die Beitragspflicht mit dem freiwilligen Anschluss. Dass der Landesgesetzgeber danach habe differenzieren wollen, aus welchen Gründen bei einem freiwillig angeschlossenen Grundstück keine Anschlusspflicht bestanden habe, kann den Materialien zum Stmk KanalAbgG 1955 nicht entnommen werden und widerspräche auch dem Sinn des Gesetzes, nämlich die Grundstückseigentümer zu einem Kostenbeitrag zu dem finanziellen Aufwand, welcher einer Gemeinde durch die Errichtung des öffentlichen Kanalnetzes entsteht, zu verpflichten.Paragraph 2, Stmk KanalAbgG 1955 enthält in seinen Absätzen 1 bis 3 Regelungen dahingehend, was den Gegenstand der Abgabe bei anschlusspflichtigen Liegenschaften bildet und wann die Beitragspflicht entsteht. Der Paragraph 2, Absatz 4, leg. cit. enthält entsprechende Bestimmungen für außerhalb des Verpflichtungsbereiches gelegene Liegenschaften. Der Aufbau dieser Bestimmung legt somit bereits nahe, dass Absatz 4, die Regelung für Liegenschaften, die in den vorherigen Absätzen nicht erfasst wurden, enthält. Auch aus dem allgemeinen Sprachgebrauch, aber auch aus dem Charakter des Kanalisationsbeitrages als Interessentenbeitrag ergibt sich, dass der Landesgesetzgeber mit dem Begriff "Verpflichtungsbereich" alle Fälle einer Anschlusspflicht einer Liegenschaft verstanden wissen wollte. Paragraph 2, Absatz 4, KanalabgabenG umfasst somit alle Liegenschaften, die trotz fehlender Anschlusspflicht an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen werden. Diese Interpretation findet ihre Bestätigung auch in den Materialien zu Paragraph 2, Stmk KanalAbgG 1955 (Beilage Nr. 71 zu den stenographischen Berichten, Steiermärkischer Landtag, römisch drei. Periode, 1955, Einl.-Zl. 205), in denen ausgeführt wird, es sei zwar grundsätzlich die Anschlusspflicht der Liegenschaft Voraussetzung für die Verpflichtung zur Leistung des einmaligen Kanalisationsbeitrages, "für Liegenschaften ohne Anschlusspflicht an das öffentliche Kanalnetz" entstehe aber die Beitragspflicht mit dem freiwilligen Anschluss. Dass der Landesgesetzgeber danach habe differenzieren wollen, aus welchen Gründen bei einem freiwillig angeschlossenen Grundstück keine Anschlusspflicht bestanden habe, kann den Materialien zum Stmk KanalAbgG 1955 nicht entnommen werden und widerspräche auch dem Sinn des Gesetzes, nämlich die Grundstückseigentümer zu einem Kostenbeitrag zu dem finanziellen Aufwand, welcher einer Gemeinde durch die Errichtung des öffentlichen Kanalnetzes entsteht, zu verpflichten.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.