RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.07.2005 Geschäftszahl2003/17/0281 RechtssatzDer Verfassungsgerichtshof vertritt in seinem Erkenntnis vom
- März 2004, B 1528/01, die Auffassung, § 4 Abs. 4 Stmk KanalAbgG 1955 sei nicht so zu verstehen, dass nur tatsächlich entrichtete Beiträge erfasst wären. Vielmehr seien davon auch Beiträge erfasst, die nicht entrichtet worden seien, weil sie verjährt seien. Der Verfassungsgerichtshof hat in dem zitierten Erkenntnis lediglich die Einschränkung gemacht, dass diese Berücksichtigung von verjährten Abgabenansprüchen im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Einmaligkeit nur insofern zu erfolgen habe, als es sich nicht um einen neuen Abgabentatbestand handle. Diese Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zum Grundsatz der Einmalbesteuerung zur Vermeidung einer Doppelvorschreibung etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- März 1997, Slg. Nr. 14.779) bedeutet, dass nur dann, wenn die Abgabenvorschreibung auf Grund eines nach dem allfälligen Eintritt der Verjährung neu geschaffenen Abgabentatbestandes erfolgt, trotz des Grundsatzes der Einmalbesteuerung eine Abgabenvorschreibung erfolgen kann, obwohl allenfalls für dasselbe Grundstück früher bereits ein Abgabenanspruch betreffend dieselbe Abgabe (aber auf Grund eines anderen, die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes, insofern also auf Grund eines "anderen Tatbestandes") entstanden war, es jedoch infolge Nichtvorschreibung und damit eingetretener Verjährung nicht zu einer Abgabenentrichtung gekommen ist. Handelt es sich um einen "neuen Abgabentatbestand", kommt die Berücksichtigung solcher früher entstandener, aber verjährter Abgabenansprüche nicht in Betracht.Der Verfassungsgerichtshof vertritt in seinem Erkenntnis vom
- März 2004, B 1528/01, die Auffassung, Paragraph 4, Absatz 4, Stmk KanalAbgG 1955 sei nicht so zu verstehen, dass nur tatsächlich entrichtete Beiträge erfasst wären. Vielmehr seien davon auch Beiträge erfasst, die nicht entrichtet worden seien, weil sie verjährt seien. Der Verfassungsgerichtshof hat in dem zitierten Erkenntnis lediglich die Einschränkung gemacht, dass diese Berücksichtigung von verjährten Abgabenansprüchen im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Einmaligkeit nur insofern zu erfolgen habe, als es sich nicht um einen neuen Abgabentatbestand handle. Diese Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche zum Grundsatz der Einmalbesteuerung zur Vermeidung einer Doppelvorschreibung etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- März 1997, Slg. Nr. 14.779) bedeutet, dass nur dann, wenn die Abgabenvorschreibung auf Grund eines nach dem allfälligen Eintritt der Verjährung neu geschaffenen Abgabentatbestandes erfolgt, trotz des Grundsatzes der Einmalbesteuerung eine Abgabenvorschreibung erfolgen kann, obwohl allenfalls für dasselbe Grundstück früher bereits ein Abgabenanspruch betreffend dieselbe Abgabe (aber auf Grund eines anderen, die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes, insofern also auf Grund eines "anderen Tatbestandes") entstanden war, es jedoch infolge Nichtvorschreibung und damit eingetretener Verjährung nicht zu einer Abgabenentrichtung gekommen ist. Handelt es sich um einen "neuen Abgabentatbestand", kommt die Berücksichtigung solcher früher entstandener, aber verjährter Abgabenansprüche nicht in Betracht.
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