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{'item': '2003/17/0291'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.11.2005 Geschäftszahl2003/17/0291 Rechtssatz§ 11 Abs. 3 Sbg ALG stellt bei der Ermittlung des Beitrages im Wesentlichen auf die Bauplatzfläche ab. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dabei stets vom gesamten, einheitlichen Bauplatz auszugehen (vgl. zB die im hg. Erkenntnis vom

  1. November 1993, 91/17/0068, angeführte hg. Rechtsprechung). Auf Kriterien der Bebaubarkeit bzw. der Bebauung hat der Salzburger Landesgesetzgeber ausschließlich in § 11 Abs. 3 fünfter bzw. sechster Satz Sbg ALG idF LGBl. Nr. 76/1988 Rücksicht genommen. Im hg. Erkenntnis vom
  2. April 2001, 2001/17/0005, hat der Verwaltungsgerichtshof dazu ausgesprochen, dass gerade der Umstand, dass der Salzburger Landesgesetzgeber im Übrigen auf die Bauplatzfläche abstellt, darauf schließen lässt, dass er eine weiter gehende Berücksichtigung des Kriteriums der Bebaubarkeit nicht anzuordnen wünschte. Es kann daher nicht als gesetzwidrig erachtet werden, wenn die Behörde dem Umstand, dass der Großteil der Erweiterungsfläche wegen der Baufluchtlinie nicht für die Errichtung oberirdischer Bauten verwendet werden kann, bei der Abgabenbemessung nicht berücksichtigt hat. Es bestehen beim Verwaltungsgerichtshof auch keine Bedenken dahingehend, dass die so verstandene Gesetzesbestimmung mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz unvereinbar wäre (vgl. dazu die im hg. Erkenntnis vom
  3. April 2001, 2001/17/0005, wiedergegebene hg. Rechtsprechung), zumal die Lage der Baufluchtlinie gemäß § 31 Abs. 4 Sbg Raumordnungsgesetz von der Höchsthöhe jener Bauten bestimmt wird, für die die Baufluchtlinie gilt. Das bedeutet mit zunehmender Höchsthöhe der Bauten einen weiteren Abstand der Baufluchtlinie zur Grundstücksgrenze. Damit verringert sich zwar die Verbaubarkeit der Bauplätze mit oberirdischen Gebäuden; angesichts der durch ein hohes Gebäude entsprechend erhöhten Belastung des Hauptkanals kann es aber nicht als unsachliche Regelung angesehen werden, wenn die nach Maßgabe der Baufluchtlinie mangelnde Bebaubarkeit bei der Beitragsbemessung keine Rolle spielt. Auch der Umstand, dass eine (fiktive) Beitragsberechnung auf der Basis lediglich der Erweiterungsfläche einen höheren Beitrag zum Ergebnis hätte als die nach § 16 Abs. 2 Sbg ALG durchzuführende Berechnung unter Zugrundelegung des gesamten Bauplatzes unter Abzug der bereits bei einer Beitragsberechnung berücksichtigten Längenausdehnung, vermag beim Verwaltungsgerichtshof keine verfassungsrechtlichen Bedenken zu erwecken. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  4. November 2001, 99/17/0297, ausgeführt hat, soll die Einrechnungsvorschrift des § 16 Abs. 2 Sbg ALG nämlich einer ausgleichenden Berücksichtigung von in der Vergangenheit geleisteten, jedoch nach derzeitigem Maßstab für möglicherweise unangemessen hoch oder niedrig zu wertende Leistungen dienen.Paragraph 11, Absatz 3, Sbg ALG stellt bei der Ermittlung des Beitrages im Wesentlichen auf die Bauplatzfläche ab. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dabei stets vom gesamten, einheitlichen Bauplatz auszugehen vergleiche zB die im hg. Erkenntnis vom
  5. November 1993, 91/17/0068, angeführte hg. Rechtsprechung). Auf Kriterien der Bebaubarkeit bzw. der Bebauung hat der Salzburger Landesgesetzgeber ausschließlich in Paragraph 11, Absatz 3, fünfter bzw. sechster Satz Sbg ALG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 1988, Rücksicht genommen. Im hg. Erkenntnis vom
  6. April 2001, 2001/17/0005, hat der Verwaltungsgerichtshof dazu ausgesprochen, dass gerade der Umstand, dass der Salzburger Landesgesetzgeber im Übrigen auf die Bauplatzfläche abstellt, darauf schließen lässt, dass er eine weiter gehende Berücksichtigung des Kriteriums der Bebaubarkeit nicht anzuordnen wünschte. Es kann daher nicht als gesetzwidrig erachtet werden, wenn die Behörde dem Umstand, dass der Großteil der Erweiterungsfläche wegen der Baufluchtlinie nicht für die Errichtung oberirdischer Bauten verwendet werden kann, bei der Abgabenbemessung nicht berücksichtigt hat. Es bestehen beim Verwaltungsgerichtshof auch keine Bedenken dahingehend, dass die so verstandene Gesetzesbestimmung mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz unvereinbar wäre vergleiche dazu die im hg. Erkenntnis vom
  7. April 2001, 2001/17/0005, wiedergegebene hg. Rechtsprechung), zumal die Lage der Baufluchtlinie gemäß Paragraph 31, Absatz 4, Sbg Raumordnungsgesetz von der Höchsthöhe jener Bauten bestimmt wird, für die die Baufluchtlinie gilt. Das bedeutet mit zunehmender Höchsthöhe der Bauten einen weiteren Abstand der Baufluchtlinie zur Grundstücksgrenze. Damit verringert sich zwar die Verbaubarkeit der Bauplätze mit oberirdischen Gebäuden; angesichts der durch ein hohes Gebäude entsprechend erhöhten Belastung des Hauptkanals kann es aber nicht als unsachliche Regelung angesehen werden, wenn die nach Maßgabe der Baufluchtlinie mangelnde Bebaubarkeit bei der Beitragsbemessung keine Rolle spielt. Auch der Umstand, dass eine (fiktive) Beitragsberechnung auf der Basis lediglich der Erweiterungsfläche einen höheren Beitrag zum Ergebnis hätte als die nach Paragraph 16, Absatz 2, Sbg ALG durchzuführende Berechnung unter Zugrundelegung des gesamten Bauplatzes unter Abzug der bereits bei einer Beitragsberechnung berücksichtigten Längenausdehnung, vermag beim Verwaltungsgerichtshof keine verfassungsrechtlichen Bedenken zu erwecken. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  8. November 2001, 99/17/0297, ausgeführt hat, soll die Einrechnungsvorschrift des Paragraph 16, Absatz 2, Sbg ALG nämlich einer ausgleichenden Berücksichtigung von in der Vergangenheit geleisteten, jedoch nach derzeitigem Maßstab für möglicherweise unangemessen hoch oder niedrig zu wertende Leistungen dienen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.