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{'item': '2003/17/0314'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.09.2004 Geschäftszahl2003/17/0314 RechtssatzWie sich aus den Gesetzesmaterialien (Hinweis

  1. Beilage im Jahre 1996 des XXVI. Vorarlberger Landtages) ergibt, ist zwar für die Frage, ob eine "kleinere Entnahme" vorliegt, auch maßgeblich, ob der Sachverhalt einen vergleichbaren Landschaftsschaden bewirkt wie die bisher nach § 20 des Vorarlberger Landschaftsschutzgesetzes abgabepflichtigen Vorhaben. Dazu wiederum zählten Abbaumaßnahmen in Steinbrüchen, Entnahmestellen von Schuttmaterial aller Art sowie von Sand und Kies, Lehm- und Ziegeleitongruben, sowie Torfgewinnungsstätten. Es genügt daher, dass durch den Umfang der in Rede stehenden Maßnahme Natureingriffe in einem Ausmaß vorgenommen wurden, wie dies etwa bei Entnahmestellen von Schuttmaterial aller Art sowie von Sand und Kies, Lehm- und Ziegeleitongruben sowie Torfgewinnungsstätten der Fall war. Insbesondere die Begriffe "Entnahmestätten von Schuttmaterial aller Art sowie von Sand und Kies" und "Torfgewinnungsstätten" stellen nicht auf eine bestimmte Mindestentnahmemenge ab. Was der Gesetzgeber unter "vergleichbaren Landschaftsschaden" versteht, lässt sich nur durch den Vergleich mit "größeren Baustellen", für die Abgabepflicht bestehen soll, und "händisch durchgeführtem Abbau oder kleineren Entnahmen", bei denen dies nicht der Fall sein soll, ermitteln. Die Nennung der "kleineren Entnahmen" im Zusammenhang mit einem "händisch durchgeführten Abbau" deutet darauf hin, dass nur Abbaumaßnahmen in einem eingeschränkten Umfang (etwa wie bei der Errichtung von Einfamilienhäusern) als nicht in einer "Bodenabbauanlage" erfolgt gelten sollen.Wie sich aus den Gesetzesmaterialien (Hinweis
  2. Beilage im Jahre 1996 des römisch 26 . Vorarlberger Landtages) ergibt, ist zwar für die Frage, ob eine "kleinere Entnahme" vorliegt, auch maßgeblich, ob der Sachverhalt einen vergleichbaren Landschaftsschaden bewirkt wie die bisher nach Paragraph 20, des Vorarlberger Landschaftsschutzgesetzes abgabepflichtigen Vorhaben. Dazu wiederum zählten Abbaumaßnahmen in Steinbrüchen, Entnahmestellen von Schuttmaterial aller Art sowie von Sand und Kies, Lehm- und Ziegeleitongruben, sowie Torfgewinnungsstätten. Es genügt daher, dass durch den Umfang der in Rede stehenden Maßnahme Natureingriffe in einem Ausmaß vorgenommen wurden, wie dies etwa bei Entnahmestellen von Schuttmaterial aller Art sowie von Sand und Kies, Lehm- und Ziegeleitongruben sowie Torfgewinnungsstätten der Fall war. Insbesondere die Begriffe "Entnahmestätten von Schuttmaterial aller Art sowie von Sand und Kies" und "Torfgewinnungsstätten" stellen nicht auf eine bestimmte Mindestentnahmemenge ab. Was der Gesetzgeber unter "vergleichbaren Landschaftsschaden" versteht, lässt sich nur durch den Vergleich mit "größeren Baustellen", für die Abgabepflicht bestehen soll, und "händisch durchgeführtem Abbau oder kleineren Entnahmen", bei denen dies nicht der Fall sein soll, ermitteln. Die Nennung der "kleineren Entnahmen" im Zusammenhang mit einem "händisch durchgeführten Abbau" deutet darauf hin, dass nur Abbaumaßnahmen in einem eingeschränkten Umfang (etwa wie bei der Errichtung von Einfamilienhäusern) als nicht in einer "Bodenabbauanlage" erfolgt gelten sollen. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/17/0315

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.