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{'item': '2003/17/0319'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.02.2004 Geschäftszahl2003/17/0319 RechtssatzDie in § 32b WRG geregelte Frage, ob die Indirekteinleitung - wasserrechtlich - bewilligungspflichtig ist oder nicht, - für deren Beantwortung es gleichgültig ist, ob diejenige Anlage, die in den Vorfluter einleitet, eine private Anlage oder eine Gemeindeverbandsanlage ist - ist abgabenrechtlich nicht von Bedeutung. Die Pflicht zur Leistung der Kanalbenützungsgebühr ist nach dem Vlbg KanalG mit der Benützung einer Gemeindeverbandsanlage gegeben. Aus § 32b Abs. 1 letzter Satz WRG, wonach Einleitungen der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens bedürfen, lässt sich ableiten, dass Einleitungen dieser Art nicht gegen den Willen des Betreibers einer wasserrechtlich bewilligten Kanalisationsanlage vorgenommen werden dürfen, nicht hingegen, dass die rechtliche Beziehung zwischen Einleiter und Betreiber des Kanalisationsunternehmens hinsichtlich des zu leistenden Entgeltes privatrechtlich gestaltet wäre oder gestaltet werden müsste. Gemäß § 7 Abs. 5 F-VG kann der Bund die Gemeinden ermächtigen, bestimmte Abgaben auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben. In § 15 Abs. 3 Z 5 FAG 1997 bzw. § 16 Abs. 3 Z 4 FAG 2001 hat der Bundesgesetzgeber die Gemeinden ermächtigt, Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, mit Ausnahme von Weg- und Brückenmauten, bis zu einem bestimmten Ausmaß vorzuschreiben. In dieses den Gemeinden eingeräumte Erhebungsrecht wurde durch die in § 32b Abs. 1 letzter Satz WRG vorgesehene, für die wasserrechtlichen Rechtsfolgen relevante Zustimmungsbedürftigkeit der Indirekteinleitung - ihr wird im Falle einer öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehung zwischen Einleiter und Kanalanlagenbetreiber, wie dies nach dem Vlbg KanalG der Fall ist, durch die vorgeschriebene Erlassung eines Anschlussbescheides (§ 5 Abs. 1 bis 5 legcit) entsprochen - in keiner Weise eingegriffen. (Hier: Die die Kanalbenützungsgebühren vorschreibende Gemeinde ist Mitglied des Abwasserverbandes, in dessen Kanalanlagen die Einleitung durch die beschwerdeführende, von der Gebührenvorschreibung betroffene Partei erfolgte. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher der Rechtsauffassung der beschwerdeführenden Partei, dass die Rechtsbeziehungen zwischen dem Einleiter und dem Betreiber der Kanalisationsanlage vom Gesetzgeber in der Wasserrechtsgesetznovelle 1990 in der Weise dem privatrechtsförmigen Handeln zugeordnet worden seien, dass es den Gemeindeabgabenbehörden an der Zuständigkeit zu einer bescheidförmigen Vorschreibung einer Kanalbenützungsgebühr mangle, nicht zu folgen.)Die in Paragraph 32 b, WRG geregelte Frage, ob die Indirekteinleitung - wasserrechtlich - bewilligungspflichtig ist oder nicht, - für deren Beantwortung es gleichgültig ist, ob diejenige Anlage, die in den Vorfluter einleitet, eine private Anlage oder eine Gemeindeverbandsanlage ist - ist abgabenrechtlich nicht von Bedeutung. Die Pflicht zur Leistung der Kanalbenützungsgebühr ist nach dem Vlbg KanalG mit der Benützung einer Gemeindeverbandsanlage gegeben. Aus Paragraph 32 b, Absatz eins, letzter Satz WRG, wonach Einleitungen der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens bedürfen, lässt sich ableiten, dass Einleitungen dieser Art nicht gegen den Willen des Betreibers einer wasserrechtlich bewilligten Kanalisationsanlage vorgenommen werden dürfen, nicht hingegen, dass die rechtliche Beziehung zwischen Einleiter und Betreiber des Kanalisationsunternehmens hinsichtlich des zu leistenden Entgeltes privatrechtlich gestaltet wäre oder gestaltet werden müsste. Gemäß Paragraph 7, Absatz 5, F-VG kann der Bund die Gemeinden ermächtigen, bestimmte Abgaben auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben. In Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 5, FAG 1997 bzw. Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer 4, FAG 2001 hat der Bundesgesetzgeber die Gemeinden ermächtigt, Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, mit Ausnahme von Weg- und Brückenmauten, bis zu einem bestimmten Ausmaß vorzuschreiben. In dieses den Gemeinden eingeräumte Erhebungsrecht wurde durch die in Paragraph 32 b, Absatz eins, letzter Satz WRG vorgesehene, für die wasserrechtlichen Rechtsfolgen relevante Zustimmungsbedürftigkeit der Indirekteinleitung - ihr wird im Falle einer öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehung zwischen Einleiter und Kanalanlagenbetreiber, wie dies nach dem Vlbg KanalG der Fall ist, durch die vorgeschriebene Erlassung eines Anschlussbescheides (Paragraph 5, Absatz eins bis 5 legcit) entsprochen - in keiner Weise eingegriffen. (Hier: Die die Kanalbenützungsgebühren vorschreibende Gemeinde ist Mitglied des Abwasserverbandes, in dessen Kanalanlagen die Einleitung durch die beschwerdeführende, von der Gebührenvorschreibung betroffene Partei erfolgte. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher der Rechtsauffassung der beschwerdeführenden Partei, dass die Rechtsbeziehungen zwischen dem Einleiter und dem Betreiber der Kanalisationsanlage vom Gesetzgeber in der Wasserrechtsgesetznovelle 1990 in der Weise dem privatrechtsförmigen Handeln zugeordnet worden seien, dass es den Gemeindeabgabenbehörden an der Zuständigkeit zu einer bescheidförmigen Vorschreibung einer Kanalbenützungsgebühr mangle, nicht zu folgen.) BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/17/0250 E 30. Jänner 2006

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.