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{'item': '2003/17/0338'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.03.2004 Geschäftszahl2003/17/0338 RechtssatzEine ausdrückliche Regelung, ob durch die Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. II Nr. 498/2003 auch ein Zuständigkeitsübergang betreffend bereits beim Bundesminister für Finanzen anhängige Verfahren eintreten sollte, ist der Verordnung nicht zu entnehmen. Auch die Bestimmung ihres § 6 Abs. 3, wonach Beihilfen- und Ausgleichszahlungserklärungen, die nach dem

  1. Oktober 2003 von den Einreichstellen weitergeleitet werden, dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu übermitteln sind, enthält keine (ausdrückliche) Aussage darüber, was mit den bereits beim Bundesminister für Finanzen anhängigen Verfahren zu geschehen hat. Nach der Bestimmung des § 4 vierter Satz GSBG kann der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung ein Finanzamt mit der Einhebung und der zwangsweisen Einbringung der Beihilfen, Ausgleichszahlungen und der Beträge gemäß § 9 legcit betrauen. Dieser als Verordnungsermächtigung gedachten Bestimmung ist jedenfalls keine Ermächtigung zu einer rückwirkenden Betrauung des hier erwähnten Finanzamtes hinsichtlich bereits anhängiger Verfahren zu entnehmen. Bei verfassungs- und gesetzeskonformer Interpretation der erwähnten Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. II Nr. 498/2003 ist somit im Einklang mit dem Wortlaut davon auszugehen, dass diese hinsichtlich der bereits beim Bundesminister für Finanzen anhängigen Verfahren keine Regelung trifft. Dies heißt aber für den Beschwerdefall, dass der Bundesminister für Finanzen für den am
  2. Juli 2002 gestellten Antrag zur Entscheidung zuständig geblieben ist. Die gegenständliche Beschwerde gegen den Bundesminister für Finanzen wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ist daher zulässig.Eine ausdrückliche Regelung, ob durch die Verordnung des Bundesministers für Finanzen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 498 aus 2003, auch ein Zuständigkeitsübergang betreffend bereits beim Bundesminister für Finanzen anhängige Verfahren eintreten sollte, ist der Verordnung nicht zu entnehmen. Auch die Bestimmung ihres Paragraph 6, Absatz 3,, wonach Beihilfen- und Ausgleichszahlungserklärungen, die nach dem
  3. Oktober 2003 von den Einreichstellen weitergeleitet werden, dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu übermitteln sind, enthält keine (ausdrückliche) Aussage darüber, was mit den bereits beim Bundesminister für Finanzen anhängigen Verfahren zu geschehen hat. Nach der Bestimmung des Paragraph 4, vierter Satz GSBG kann der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung ein Finanzamt mit der Einhebung und der zwangsweisen Einbringung der Beihilfen, Ausgleichszahlungen und der Beträge gemäß Paragraph 9, legcit betrauen. Dieser als Verordnungsermächtigung gedachten Bestimmung ist jedenfalls keine Ermächtigung zu einer rückwirkenden Betrauung des hier erwähnten Finanzamtes hinsichtlich bereits anhängiger Verfahren zu entnehmen. Bei verfassungs- und gesetzeskonformer Interpretation der erwähnten Verordnung des Bundesministers für Finanzen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 498 aus 2003, ist somit im Einklang mit dem Wortlaut davon auszugehen, dass diese hinsichtlich der bereits beim Bundesminister für Finanzen anhängigen Verfahren keine Regelung trifft. Dies heißt aber für den Beschwerdefall, dass der Bundesminister für Finanzen für den am
  4. Juli 2002 gestellten Antrag zur Entscheidung zuständig geblieben ist. Die gegenständliche Beschwerde gegen den Bundesminister für Finanzen wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ist daher zulässig.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.