RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.05.2007 Geschäftszahl2003/17/0339 RechtssatzNach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere die hg. Beschlüsse vom
- September 2003, Zl. 2003/15/0061, und vom
- März 2006, Zl. 2006/15/0087) wird durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Steuerpflichtigen das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen (§ 1 Abs. 1 der Konkursordnung - KO). Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners iSd § 80 BAO (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
- Oktober 2001, Zl. 95/14/0099, und vom
- Juli 2002, Zl. 2002/14/0053). Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher nach der hg. Rechtsprechung während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen (vgl. die hg. Beschlüsse vom
- Oktober 1997, Zl. 97/13/0023, vom
- September 2003, Zl. 2003/15/0061, und vom
- März 2006, Zl. 2006/15/0087). Die angefochtene Erledigung konnte daher gegenüber dem Gemeinschuldner, dem in den die Masse betreffenden Angelegenheiten gemäß § 1 Abs. 1 KO die Verfügungsfähigkeit entzogen ist, nicht wirksam erlassen werden (vgl. die erwähnten hg. Beschlüsse vom
- September 2003 und vom
- März 2006). Eine nach Konkurseröffnung an den Gemeinschuldner gerichtete Erledigung geht ins Leere. Sie entfaltet weder eine Wirkung für den Gemeinschuldner noch für den Masseverwalter. Da somit die als Bescheid intendierte Erledigung der belangten Behörde keine Rechtswirksamkeit zu entfalten vermochte und daher die beschwerdeführende Masseverwalterin nicht in einem subjektiven Recht verletzen konnte, war die Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche insbesondere die hg. Beschlüsse vom
- September 2003, Zl. 2003/15/0061, und vom
- März 2006, Zl. 2006/15/0087) wird durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Steuerpflichtigen das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen (Paragraph eins, Absatz eins, der Konkursordnung - KO). Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners iSd Paragraph 80, BAO vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
- Oktober 2001, Zl. 95/14/0099, und vom
- Juli 2002, Zl. 2002/14/0053). Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher nach der hg. Rechtsprechung während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen vergleiche die hg. Beschlüsse vom
- Oktober 1997, Zl. 97/13/0023, vom
- September 2003, Zl. 2003/15/0061, und vom
- März 2006, Zl. 2006/15/0087). Die angefochtene Erledigung konnte daher gegenüber dem Gemeinschuldner, dem in den die Masse betreffenden Angelegenheiten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, KO die Verfügungsfähigkeit entzogen ist, nicht wirksam erlassen werden vergleiche die erwähnten hg. Beschlüsse vom
- September 2003 und vom
- März 2006). Eine nach Konkurseröffnung an den Gemeinschuldner gerichtete Erledigung geht ins Leere. Sie entfaltet weder eine Wirkung für den Gemeinschuldner noch für den Masseverwalter. Da somit die als Bescheid intendierte Erledigung der belangten Behörde keine Rechtswirksamkeit zu entfalten vermochte und daher die beschwerdeführende Masseverwalterin nicht in einem subjektiven Recht verletzen konnte, war die Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.