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{'item': '2003/18/0045'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.05.2005 Geschäftszahl2003/18/0045 RechtssatzGegen den Fremden wurde gemäß § 36 Abs 1 FrG 1997 ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren verhängt. Der Fremde hat vor fast fünf Jahren einen Lokalbesucher am Gewand erfasst und ihm einen Stoß versetzt, wodurch er zu Boden stürzte und eine Schädel- sowie eine Brustkorbprellung davontrug. Deswegen wurde er mit einer Strafverfügung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, bestraft. Vor etwa drei Jahren war er mit einem kroatischen Landsmann in Streit geraten und hatte ihm mehrmals mit der Faust ins Gesicht geschlagen, wodurch dieser dem Grad nach leicht verletzt worden ist. In diesem Fall wurde von einer formellen Verfolgung des Fremden Abstand genommen, weil dieser von der Möglichkeit der Diversion Gebrauch machte. Vor etwa zweieinhalb Jahren hat er schließlich 50 Gramm Cannabiskraut und kurze Zeit später ca. 1 kg Cannabiskraut von Bosnien nach Österreich geschmuggelt und hier verkauft. Er wurde deswegen zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt. Dem Fehlverhalten des Fremden, das nicht verharmlost werden soll, aber doch die in § 36 Abs. 2 FrG 1997 vorgesehenen Kriterien nicht erfüllt, steht nämlich ein erhebliches Ausmaß an Integration im Inland gegenüber. Der Fremde befindet sich etwa neun Jahre durchgehend rechtmäßig in Österreich, wo auch sein Vater und seine Schwester leben. Seit der letzten Straftat vor zwei Jahren hat er sich nichts mehr zu schulden kommen lassen. Bei seinem derzeitigen Arbeitgeber ist er als fleißiger Arbeiter bekannt. Die aus dem langen Aufenthalt ableitbare Integration des Fremden sowie die besagten familiären Bindungen sind insgesamt von solchem Gewicht, dass sie im Grund des § 37 Abs. 1 und 2 FrG 1997 von den öffentlichen Interessen an der Erlassung eines durch keinen der Tatbestände des § 36 Abs. 2 FrG 1997 gestützten Aufenthaltsverbotes nicht aufgewogen werden.Gegen den Fremden wurde gemäß Paragraph 36, Absatz eins, FrG 1997 ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren verhängt. Der Fremde hat vor fast fünf Jahren einen Lokalbesucher am Gewand erfasst und ihm einen Stoß versetzt, wodurch er zu Boden stürzte und eine Schädel- sowie eine Brustkorbprellung davontrug. Deswegen wurde er mit einer Strafverfügung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, bestraft. Vor etwa drei Jahren war er mit einem kroatischen Landsmann in Streit geraten und hatte ihm mehrmals mit der Faust ins Gesicht geschlagen, wodurch dieser dem Grad nach leicht verletzt worden ist. In diesem Fall wurde von einer formellen Verfolgung des Fremden Abstand genommen, weil dieser von der Möglichkeit der Diversion Gebrauch machte. Vor etwa zweieinhalb Jahren hat er schließlich 50 Gramm Cannabiskraut und kurze Zeit später ca. 1 kg Cannabiskraut von Bosnien nach Österreich geschmuggelt und hier verkauft. Er wurde deswegen zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt. Dem Fehlverhalten des Fremden, das nicht verharmlost werden soll, aber doch die in Paragraph 36, Absatz 2, FrG 1997 vorgesehenen Kriterien nicht erfüllt, steht nämlich ein erhebliches Ausmaß an Integration im Inland gegenüber. Der Fremde befindet sich etwa neun Jahre durchgehend rechtmäßig in Österreich, wo auch sein Vater und seine Schwester leben. Seit der letzten Straftat vor zwei Jahren hat er sich nichts mehr zu schulden kommen lassen. Bei seinem derzeitigen Arbeitgeber ist er als fleißiger Arbeiter bekannt. Die aus dem langen Aufenthalt ableitbare Integration des Fremden sowie die besagten familiären Bindungen sind insgesamt von solchem Gewicht, dass sie im Grund des Paragraph 37, Absatz eins und 2 FrG 1997 von den öffentlichen Interessen an der Erlassung eines durch keinen der Tatbestände des Paragraph 36, Absatz 2, FrG 1997 gestützten Aufenthaltsverbotes nicht aufgewogen werden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.