RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.03.2004 Geschäftszahl2003/18/0076 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 99/18/0021 E 7. November 2003 RS 1 (hier nur erster Satz) StammrechtssatzDas Verständnis des Begriffes "benötigen" in § 14 Abs. 6 FrG 1997 orientiert sich daran, ob der Fremde lediglich Bedarf nach einer Aufenthaltserlaubnis oder aber Bedarf nach einer Niederlassungsbewilligung hat. Letzterer ist schon dann gegeben, wenn ein rechtzeitiger Antrag auf Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis vorliegt und nach Maßgabe der darin geltend gemachten Zwecke des Aufenthaltes an die zuletzt erteilte Aufenthaltsbewilligung nur mit einer weiteren Niederlassungsbewilligung angeschlossen werden kann (Hinweis E 26.6.2003, 99/18/0273; E 7.11.2003, 2003/18/0076).(Hier: Der Fremde hat in Österreich den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen. Der Fremde hofft auf eine baldige Stabilisierung seines Gesundheitszustandes, die es ihm erlauben würde, seine Ausbildung in Österreich fortzuführen und abzuschließen. Ein weiterer wichtiger Faktor für seinen Willen, weiter in Österreich zu leben, ist sein Vorhaben, neben seinem Studium als selbständig Erwerbstätiger selbst für seinen Unterhalt aufzukommen. Daraus folgt, dass der Fremde mit Blick auf § 14 Abs. 6 FrG 1997 eine Niederlassungsbewilligung "benötigt". Die erstinstanzliche Behörde hätte daher das auf Erteilung einer (weiteren) Aufenthaltserlaubnis unter Beibehaltung des bisherigen Aufenthaltszwecks gerichtete Anbringen des Fremden als Antrag auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung behandeln und an den gemäß § 89 Abs. 1 FrG 1997 zuständigen Landeshauptmann weiterleiten müssen (Hinweis E 7.11.2003, 2003/18/0076). Da die belBeh die Unzuständigkeit der Erstbehörde - diese hatte den in Rede stehenden Antrag nicht an die örtlich zuständige Niederlassungsbehörde (LH von Wien) weitergeleitet, sondern, ohne diesen Schritt zu setzen, eine Ausweisung gegen den Fremden erlassen - nicht aufgegriffen und deren Ausweisungsbescheid nicht ersatzlos behoben hat, leidet der angefochtene Bescheid an inhaltlicher Rechtswidrigkeit (Hinweis E 18.3.2003, 99/18/0214).)Das Verständnis des Begriffes "benötigen" in Paragraph 14, Absatz 6, FrG 1997 orientiert sich daran, ob der Fremde lediglich Bedarf nach einer Aufenthaltserlaubnis oder aber Bedarf nach einer Niederlassungsbewilligung hat. Letzterer ist schon dann gegeben, wenn ein rechtzeitiger Antrag auf Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis vorliegt und nach Maßgabe der darin geltend gemachten Zwecke des Aufenthaltes an die zuletzt erteilte Aufenthaltsbewilligung nur mit einer weiteren Niederlassungsbewilligung angeschlossen werden kann (Hinweis E 26.6.2003, 99/18/0273; E 7.11.2003, 2003/18/0076).(Hier: Der Fremde hat in Österreich den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen. Der Fremde hofft auf eine baldige Stabilisierung seines Gesundheitszustandes, die es ihm erlauben würde, seine Ausbildung in Österreich fortzuführen und abzuschließen. Ein weiterer wichtiger Faktor für seinen Willen, weiter in Österreich zu leben, ist sein Vorhaben, neben seinem Studium als selbständig Erwerbstätiger selbst für seinen Unterhalt aufzukommen. Daraus folgt, dass der Fremde mit Blick auf Paragraph 14, Absatz 6, FrG 1997 eine Niederlassungsbewilligung "benötigt". Die erstinstanzliche Behörde hätte daher das auf Erteilung einer (weiteren) Aufenthaltserlaubnis unter Beibehaltung des bisherigen Aufenthaltszwecks gerichtete Anbringen des Fremden als Antrag auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung behandeln und an den gemäß Paragraph 89, Absatz eins, FrG 1997 zuständigen Landeshauptmann weiterleiten müssen (Hinweis E 7.11.2003, 2003/18/0076). Da die belBeh die Unzuständigkeit der Erstbehörde - diese hatte den in Rede stehenden Antrag nicht an die örtlich zuständige Niederlassungsbehörde (LH von Wien) weitergeleitet, sondern, ohne diesen Schritt zu setzen, eine Ausweisung gegen den Fremden erlassen - nicht aufgegriffen und deren Ausweisungsbescheid nicht ersatzlos behoben hat, leidet der angefochtene Bescheid an inhaltlicher Rechtswidrigkeit (Hinweis E 18.3.2003, 99/18/0214).)
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