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{'item': '2003/18/0146'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.10.2007 Geschäftszahl2003/18/0146 RechtssatzDie Bestimmung des 44 Abs. 3 des Europa-Abkommens ist nur auf Personen anwendbar, die ausschließlich eine selbständige Tätigkeit iSd Art. 44 Abs. 4 lit. a Z. i letzter Satz ausüben. Es muss daher festgestellt werden, ob die nach dieser Bestimmung Berechtigten im Aufnahmemitgliedstaat eine Arbeitnehmer- oder eine selbständige Tätigkeit ausüben wollen (Hinweis Urteil EuGH

  1. September 2001 in der Rechtssache C-63/99). Es läßt sich kein Bedeutungsunterschied zwischen dem Begriff selbständige Erwerbstätigkeiten in Art. 52 EG-Vertrag und dem Begriff selbständige Erwerbstätigkeiten in Art. 44 Abs. 4 lit. a Z. i des Europa-Abkommens feststellen. Eine entgeltliche Arbeits- oder Dienstleistung ist als Teil des Wirtschaftslebens im Sinne vonDie Bestimmung des 44 Absatz 3, des Europa-Abkommens ist nur auf Personen anwendbar, die ausschließlich eine selbständige Tätigkeit iSd Artikel 44, Absatz 4, Litera a, Z. i letzter Satz ausüben. Es muss daher festgestellt werden, ob die nach dieser Bestimmung Berechtigten im Aufnahmemitgliedstaat eine Arbeitnehmer- oder eine selbständige Tätigkeit ausüben wollen (Hinweis Urteil EuGH
  2. September 2001 in der Rechtssache C-63/99). Es läßt sich kein Bedeutungsunterschied zwischen dem Begriff selbständige Erwerbstätigkeiten in Artikel 52, EG-Vertrag und dem Begriff selbständige Erwerbstätigkeiten in Artikel 44, Absatz 4, Litera a, Z. i des Europa-Abkommens feststellen. Eine entgeltliche Arbeits- oder Dienstleistung ist als Teil des Wirtschaftslebens im Sinne von Artikel 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 2 EG) anzusehen, sofern es sich um tatsächliche und echte, also nicht völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeiten handelt. Da das wesentliche Merkmal eines Arbeitsverhältnisses im Sinne von Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) darin besteht, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält, ist eine Tätigkeit, die jemand nicht im Rahmen eines Unterordnungsverhältnisses ausübt, als selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne von Artikel 52 EG-Vertrag anzusehen. Vor diesem rechtlichen Hintergrund vermag ein Fremder - der seine Tätigkeit im Rahmen eines nach Stunden entlohnten Unterordnungsverhältnisses und damit keine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt - mit seinem Hinweis auf Art. 44 Abs. 3 und 4 des Europa-Abkommens nichts zu gewinnen. Dass der Fremde beabsichtigt, eine selbständige Tätigkeit zu erbringen, vermag daran nichts zu ändern, insbesondere dann, wenn er von Anfang an nicht über ausreichende finanzielle Mittel für die beabsichtigte selbständige Tätigkeit verfügt und keine vernünftigen Erfolgsaussichten dafür hat (Hinweis Urteil EuGH
  3. November 2001 in der Rs C-268/99, Aldona Malgorzata Jany).Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) darin besteht, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält, ist eine Tätigkeit, die jemand nicht im Rahmen eines Unterordnungsverhältnisses ausübt, als selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne von Artikel 52 EG-Vertrag anzusehen. Vor diesem rechtlichen Hintergrund vermag ein Fremder - der seine Tätigkeit im Rahmen eines nach Stunden entlohnten Unterordnungsverhältnisses und damit keine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt - mit seinem Hinweis auf Artikel 44, Absatz 3 und 4 des Europa-Abkommens nichts zu gewinnen. Dass der Fremde beabsichtigt, eine selbständige Tätigkeit zu erbringen, vermag daran nichts zu ändern, insbesondere dann, wenn er von Anfang an nicht über ausreichende finanzielle Mittel für die beabsichtigte selbständige Tätigkeit verfügt und keine vernünftigen Erfolgsaussichten dafür hat (Hinweis Urteil EuGH
  4. November 2001 in der Rs C-268/99, Aldona Malgorzata Jany).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.