RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.08.2003 GeschäftszahlAW 2003/18/0151 RechtssatzNichtstattgebung - Ausweisung gemäß § 33 Abs. 1 FrG 1997 - Den Antrag, seiner gegen den Ausweisungsbescheid gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, begründet der Beschwerdeführer damit, dass er mit seinem zu 80 % behinderten Wahlvater in Wien in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Das Verfahren zur Bewilligung der Annahme an Kindes statt sei beim Bezirksgericht anhängig. Die für eine Bewilligung der Annahme an Kindes statt erforderliche Einvernahme des Beschwerdeführers und seines Wahlvaters werde erst stattfinden. Für die Bewilligung der Annahme an Kindes statt sei unabdingbar, dass der Beschwerdeführer bis zum Abschluss des Adoptionsverfahrens im österreichischen Bundesgebiet verbleibe. Eine sofortige Ausreise würde für den Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten, da das bereits eingeleitete Verfahren zur Bewilligung der Annahme an Kindes statt durch seinen Wahlvater nicht abgeschlossen werden könnte.Nichtstattgebung - Ausweisung gemäß Paragraph 33, Absatz eins, FrG 1997 - Den Antrag, seiner gegen den Ausweisungsbescheid gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, begründet der Beschwerdeführer damit, dass er mit seinem zu 80 % behinderten Wahlvater in Wien in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Das Verfahren zur Bewilligung der Annahme an Kindes statt sei beim Bezirksgericht anhängig. Die für eine Bewilligung der Annahme an Kindes statt erforderliche Einvernahme des Beschwerdeführers und seines Wahlvaters werde erst stattfinden. Für die Bewilligung der Annahme an Kindes statt sei unabdingbar, dass der Beschwerdeführer bis zum Abschluss des Adoptionsverfahrens im österreichischen Bundesgebiet verbleibe. Eine sofortige Ausreise würde für den Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten, da das bereits eingeleitete Verfahren zur Bewilligung der Annahme an Kindes statt durch seinen Wahlvater nicht abgeschlossen werden könnte. Mit diesen Behauptungen vermag der Beschwerdeführer keinen "unverhältnismäßigen Nachteil" im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG darzutun. In Ermangelung näherer Ausführungen ist auch nicht ersichtlich, wieso der Beschwerdeführer bis zum Abschluss des Adoptionsverfahrens im österreichischen Bundesgebiet verbleiben müsste (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2003, Zl. 2002/18/0261). Nicht bei seinem Wahlvater in Österreich bleiben zu können stellt für den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall ebenfalls keinen unverhältnismäßigen Nachteil dar, weil mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides nur jener Zustand wieder hergestellt würde, der vor der auf einem Touristenvisum beruhenden Einreise des Beschwerdeführers in Österreich bestanden hat.Mit diesen Behauptungen vermag der Beschwerdeführer keinen "unverhältnismäßigen Nachteil" im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG darzutun. In Ermangelung näherer Ausführungen ist auch nicht ersichtlich, wieso der Beschwerdeführer bis zum Abschluss des Adoptionsverfahrens im österreichischen Bundesgebiet verbleiben müsste vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2003, Zl. 2002/18/0261). Nicht bei seinem Wahlvater in Österreich bleiben zu können stellt für den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall ebenfalls keinen unverhältnismäßigen Nachteil dar, weil mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides nur jener Zustand wieder hergestellt würde, der vor der auf einem Touristenvisum beruhenden Einreise des Beschwerdeführers in Österreich bestanden hat.
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