← Österreich

{'item': '2003/18/0155'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.01.2004 Geschäftszahl2003/18/0155 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2000/18/0092 E

  1. Oktober 2000 RS 3 (Hier nur der letzte Satz; diese Rechtsprechung gilt auch für die Versagung eines Konventionspasses gemäß § 83 Abs 5 FrG 1997 iVm § 81 Abs 1 Z 3 FrG 1997.)(Hier nur der letzte Satz; diese Rechtsprechung gilt auch für die Versagung eines Konventionspasses gemäß Paragraph 83, Absatz 5, FrG 1997 in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, FrG 1997.) StammrechtssatzEine auf dem bisherigen Gesamt(fehl)verhalten der Partei basierende Prognose ist etwa bei der Beurteilung des Vorliegens des Staatsbürgerschaftsverleihungshindernisses gem § 10 Abs 1 Z 6 StbG 1985 oder bei der Frage, ob die als Voraussetzung für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes normierte, in § 36 Abs 1 FrG 1997 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist, zu treffen. Nach der ständigen Judikatur des VwGH kann bei diesen Entscheidungen auch das - der Beh auf irgendeine Weise bekannt gewordene - getilgten Verurteilungen zu Grunde liegende Fehlverhalten berücksichtigt werden (Hinweis E 8.3.1999, 98/01/0255 zu § 10 Abs 1 Z 6 StbG 1985; E
  2. 2000, 99/21/0223 zu § 36 Abs 1 FrG 1997), obwohl solche Verurteilungen gem § 1 Abs 5 TilgG 1972 in Strafregisterauskünfte und in Strafregisterbescheinigungen überhaupt nicht aufgenommen werden dürfen. Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass die genannten Bestimmungen - anders als etwa § 10 Abs 1 Z 2 StbG 1985 oder § 36 Abs 2 Z 1 FrG 1997 - nicht auf eine formelle Prüfung des Vorliegens bestimmter Verurteilungen abstellen, sondern eine materielle Prüfung des Gesamtverhaltens der Partei verlangen. Bei dieser Prüfung hat die Beh alles zu berücksichtigen, was für die anzustellende Prognose relevant ist. Dabei hat die Beh nach § 39 Abs 2 AVG von Amts wegen vorzugehen. Dass die Strafregisterbehörden über bestimmte Verurteilungen keine Auskunft erteilen dürfen, ist dafür ohne Bedeutung. Da für die Frage, ob der Passversagungsgrund gem § 14 Abs 1 Z 3 lit f PassG 1992 vorliegt, ebenfalls eine derartige materielle Prüfung durchzuführen ist, kann auch dabei das bereits getilgten oder der beschränkten Auskunft unterliegenden Verurteilungen zu Grunde liegende Fehlverhalten der Partei herangezogen werden.Eine auf dem bisherigen Gesamt(fehl)verhalten der Partei basierende Prognose ist etwa bei der Beurteilung des Vorliegens des Staatsbürgerschaftsverleihungshindernisses gem Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 oder bei der Frage, ob die als Voraussetzung für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes normierte, in Paragraph 36, Absatz eins, FrG 1997 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist, zu treffen. Nach der ständigen Judikatur des VwGH kann bei diesen Entscheidungen auch das - der Beh auf irgendeine Weise bekannt gewordene - getilgten Verurteilungen zu Grunde liegende Fehlverhalten berücksichtigt werden (Hinweis E 8.3.1999, 98/01/0255 zu Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985; E
  3. 2000, 99/21/0223 zu Paragraph 36, Absatz eins, FrG 1997), obwohl solche Verurteilungen gem Paragraph eins, Absatz 5, TilgG 1972 in Strafregisterauskünfte und in Strafregisterbescheinigungen überhaupt nicht aufgenommen werden dürfen. Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass die genannten Bestimmungen - anders als etwa Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, StbG 1985 oder Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, FrG 1997 - nicht auf eine formelle Prüfung des Vorliegens bestimmter Verurteilungen abstellen, sondern eine materielle Prüfung des Gesamtverhaltens der Partei verlangen. Bei dieser Prüfung hat die Beh alles zu berücksichtigen, was für die anzustellende Prognose relevant ist. Dabei hat die Beh nach Paragraph 39, Absatz 2, AVG von Amts wegen vorzugehen. Dass die Strafregisterbehörden über bestimmte Verurteilungen keine Auskunft erteilen dürfen, ist dafür ohne Bedeutung. Da für die Frage, ob der Passversagungsgrund gem Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, PassG 1992 vorliegt, ebenfalls eine derartige materielle Prüfung durchzuführen ist, kann auch dabei das bereits getilgten oder der beschränkten Auskunft unterliegenden Verurteilungen zu Grunde liegende Fehlverhalten der Partei herangezogen werden.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.