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{'item': '2003/18/0158'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.03.2004 Geschäftszahl2003/18/0158 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2002/18/0039 E

  1. April 2002 RS 5 (hier nur erster Satz) StammrechtssatzIn Bezug auf die Erteilung von Aufenthaltstiteln schränkt der - nach den Gesetzesmaterialien gegen das Phänomen der gesellschafts- und integrationspolitisch unerwünschten Scheinehen gerichtete (685 BlgNR
  2. GP, S 54) - § 8 Abs. 4 FrG 1997 die Anwendbarkeit der Sonderbestimmungen für Angehörige von EWR-Bürgern und von Österreichern aber dahin gehend ein, dass Ehegatten, die ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 MRK nicht führen, sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe berufen dürfen (Hinweis Entschließung des Rates
  3. Dezember 1997, ABlNr C 382, über Maßnahmen zur Bekämpfung von Scheinehen; E
  4. November 2000, 2000/19/0126; E
  5. Juli 2001, 99/21/0083). Liegt daher nunmehr ein gemeinsames Familienleben vor, so kann der Umstand, dass sich die Fremde in ihrem ersten Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung rechtsmissbräuchlich auf eine Scheinehe berufen hat, um sich fremdenrechtliche Vorteile zu verschaffen, bei der Versagung des Aufenthaltstitels wegen einer allfälligen Gefährdung der öffentlichen Ordnung (§ 47 Abs. 2
  6. Satz FrG 1997) oder etwa bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (§ 48 Abs. 1 unter Heranziehung des § 36 Abs. 2 Z 6 FrG 1997) Berücksichtigung finden, er steht aber der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht "solange dieser Umstand noch andauert" von vornherein entgegen.In Bezug auf die Erteilung von Aufenthaltstiteln schränkt der - nach den Gesetzesmaterialien gegen das Phänomen der gesellschafts- und integrationspolitisch unerwünschten Scheinehen gerichtete (685 BlgNR
  7. GP, S 54) - Paragraph 8, Absatz 4, FrG 1997 die Anwendbarkeit der Sonderbestimmungen für Angehörige von EWR-Bürgern und von Österreichern aber dahin gehend ein, dass Ehegatten, die ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Artikel 8, MRK nicht führen, sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe berufen dürfen (Hinweis Entschließung des Rates
  8. Dezember 1997, ABlNr C 382, über Maßnahmen zur Bekämpfung von Scheinehen; E
  9. November 2000, 2000/19/0126; E
  10. Juli 2001, 99/21/0083). Liegt daher nunmehr ein gemeinsames Familienleben vor, so kann der Umstand, dass sich die Fremde in ihrem ersten Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung rechtsmissbräuchlich auf eine Scheinehe berufen hat, um sich fremdenrechtliche Vorteile zu verschaffen, bei der Versagung des Aufenthaltstitels wegen einer allfälligen Gefährdung der öffentlichen Ordnung (Paragraph 47, Absatz 2,
  11. Satz FrG 1997) oder etwa bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (Paragraph 48, Absatz eins, unter Heranziehung des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 6, FrG 1997) Berücksichtigung finden, er steht aber der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht "solange dieser Umstand noch andauert" von vornherein entgegen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.