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{'item': '2003/18/0168'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.05.2005 Geschäftszahl2003/18/0168 RechtssatzDas aus dem Abkommen für bulgarische Staatsangehörige ableitbare Niederlassungsrecht steht unter dem Geltungsvorbehalt des Art. 54 Abs. 1 des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits, Amtsblatt Nr. L 358 vom

  1. Dezember 1994 (Europa-Abkommen). Bei der Auslegung dieses auf Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gestützten Geltungsvorbehalts ist darauf abzustellen, wie der gleiche Vorbehalt im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Art. 39 Abs. 3 EG), im Bereich des Niederlassungsrechts (Art. 46 Abs. 1 EG) in Bezug auf Angehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder etwa im Bereich des für türkische Staatsangehörige anwendbaren Art. 14 des Beschlusses Nr. 1/80 des - durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten - Assoziationsrates vom
  2. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB) ausgelegt wird. Demnach können einem bulgarischen Staatsangehörigen die ihm unmittelbar aus Art. 45 des Europa-Abkommens zustehenden Rechte nur dann im Weg eines Aufenthaltsverbotes abgesprochen werden, wenn diese Maßnahme dadurch gerechtfertigt ist, dass das persönliche Verhalten des Betroffenen auf die konkrete Gefahr von weiteren schweren Störungen der öffentlichen Ordnung hindeutet (Hinweis E
  3. Februar 2002, 2002/18/0002; E
  4. März 2003, 2003/18/0053).Das aus dem Abkommen für bulgarische Staatsangehörige ableitbare Niederlassungsrecht steht unter dem Geltungsvorbehalt des Artikel 54, Absatz eins, des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits, Amtsblatt Nr. L 358 vom
  5. Dezember 1994 (Europa-Abkommen). Bei der Auslegung dieses auf Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gestützten Geltungsvorbehalts ist darauf abzustellen, wie der gleiche Vorbehalt im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Artikel 39, Absatz 3, EG), im Bereich des Niederlassungsrechts (Artikel 46, Absatz eins, EG) in Bezug auf Angehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder etwa im Bereich des für türkische Staatsangehörige anwendbaren Artikel 14, des Beschlusses Nr. 1/80 des - durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten - Assoziationsrates vom
  6. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB) ausgelegt wird. Demnach können einem bulgarischen Staatsangehörigen die ihm unmittelbar aus Artikel 45, des Europa-Abkommens zustehenden Rechte nur dann im Weg eines Aufenthaltsverbotes abgesprochen werden, wenn diese Maßnahme dadurch gerechtfertigt ist, dass das persönliche Verhalten des Betroffenen auf die konkrete Gefahr von weiteren schweren Störungen der öffentlichen Ordnung hindeutet (Hinweis E
  7. Februar 2002, 2002/18/0002; E
  8. März 2003, 2003/18/0053).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.