RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.09.2004 Geschäftszahl2003/18/0194 RechtssatzNach § 7 Abs 4 Z 1 FrG 1997 in der bis zum Inkrafttreten der FrG-Novelle 2002, BGBl I Nr 126 am 1.1.2003 geltenden Stammfassung (vgl § 111 Abs 12 FrG 1997) brauchten Drittstaatsangehörige eine Aufenthaltserlaubnis, wenn ihr Aufenthalt ausschließlich dem Zweck eines Studiums oder einer Schulausbildung diente, ohne dass - wie nunmehr in der novellierten Gesetzesbestimmung - darauf abgestellt wurde, ob der Besuch eines Universitätslehrganges durch den Fremden ausschließlich der Vermittlung der deutschen Sprache diente. Den Materialien zur FrG-Novelle 2002 zufolge (Hinweis RV 1172 BlgNR 21.GP, 26/27: "Zu Z 4 und 5 (§ 7)") solle die in § 7 Abs 4 FrG legcit vorgesehene Änderung dem Phänomen entgegenwirken, dass "Drittstaatsangehörige, die einen Universitätslehrgang, dessen Inhalt ausschließlich auf die Vermittlung der deutschen Sprache abstellt," (offensichtlich zu ergänzen: "besuchen,") "auf Grund einer Zulassungsbestätigung der Universität eine Aufenthaltserlaubnis zum ausschließlichen Zwecke des Studiums erhalten". Die vorgeschlagene Änderung werde weder die Mobilität der Studierenden beschränken, noch negativen Einfluss auf den Wissenschaftsstandort Österreich haben, da die Zulassungsvoraussetzungen zu einem Studium zwar sinnvollerweise durchaus auch mit dem Erwerb der deutschen Sprache gekoppelt werden könnten, aber nicht ausschließlich darauf "fokussieren" dürften. In begründeten Ausnahmefällen könnten auch Lehrgänge, deren Inhalt als universitäre Lehrgänge angerechnet werden könnten, unter diese Bestimmung subsumierbar sein (z.B. Peace Center Burg Schlaining oder Musikkonservatorien). Die TeilnehmerInnen dieser Lehrgänge würden für die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes in Österreich ebenfalls einer Aufenthaltserlaubnis bedürfen. Diese - zum Teil (grammatikalisch) unvollständig formulierten - Ausführungen in den Materialien zu § 7 Abs 4 Z 1 legcit lassen keineswegs eine gesetzgeberische Absicht dahin erkennen, dass von dieser novellierten Bestimmung auch Universitätslehrgänge, deren Besuch (auch) der Vermittlung einer Fremdsprache (z.B. Russisch) dient, erfasst werden sollten.Nach Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, FrG 1997 in der bis zum Inkrafttreten der FrG-Novelle 2002, BGBl römisch eins Nr 126 am 1.1.2003 geltenden Stammfassung vergleiche Paragraph 111, Absatz 12, FrG 1997) brauchten Drittstaatsangehörige eine Aufenthaltserlaubnis, wenn ihr Aufenthalt ausschließlich dem Zweck eines Studiums oder einer Schulausbildung diente, ohne dass - wie nunmehr in der novellierten Gesetzesbestimmung - darauf abgestellt wurde, ob der Besuch eines Universitätslehrganges durch den Fremden ausschließlich der Vermittlung der deutschen Sprache diente. Den Materialien zur FrG-Novelle 2002 zufolge (Hinweis Regierungsvorlage 1172 BlgNR 21.GP, 26/27: "Zu Ziffer 4 und 5 (Paragraph 7,)") solle die in Paragraph 7, Absatz 4, FrG legcit vorgesehene Änderung dem Phänomen entgegenwirken, dass "Drittstaatsangehörige, die einen Universitätslehrgang, dessen Inhalt ausschließlich auf die Vermittlung der deutschen Sprache abstellt," (offensichtlich zu ergänzen: "besuchen,") "auf Grund einer Zulassungsbestätigung der Universität eine Aufenthaltserlaubnis zum ausschließlichen Zwecke des Studiums erhalten". Die vorgeschlagene Änderung werde weder die Mobilität der Studierenden beschränken, noch negativen Einfluss auf den Wissenschaftsstandort Österreich haben, da die Zulassungsvoraussetzungen zu einem Studium zwar sinnvollerweise durchaus auch mit dem Erwerb der deutschen Sprache gekoppelt werden könnten, aber nicht ausschließlich darauf "fokussieren" dürften. In begründeten Ausnahmefällen könnten auch Lehrgänge, deren Inhalt als universitäre Lehrgänge angerechnet werden könnten, unter diese Bestimmung subsumierbar sein (z.B. Peace Center Burg Schlaining oder Musikkonservatorien). Die TeilnehmerInnen dieser Lehrgänge würden für die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes in Österreich ebenfalls einer Aufenthaltserlaubnis bedürfen. Diese - zum Teil (grammatikalisch) unvollständig formulierten - Ausführungen in den Materialien zu Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, legcit lassen keineswegs eine gesetzgeberische Absicht dahin erkennen, dass von dieser novellierten Bestimmung auch Universitätslehrgänge, deren Besuch (auch) der Vermittlung einer Fremdsprache (z.B. Russisch) dient, erfasst werden sollten.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.