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{'item': '2003/18/0200'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.05.2005 Geschäftszahl2003/18/0200 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 99/21/0266 E

  1. März 2000 VwSlg 15378 A/2000 RS 1 (Hier:§ 36 Abs 1 und 2 Z 7 FrG 1997 ist als Grundlage des Aufenthaltsverbotes angewendete Vorschrift und die in diesem Zusammenhang zu berücksichtigende Bestimmung des § 21 Abs. 1 AsylG 1997 vor dem Hintergrund des § 19 AsylG 1997 auszulegen und anzuwenden. Von daher kann es nicht als rechtmäßig angesehen werden, wenn die Fremdenpolizeibehörde, ohne dass eine Entscheidung darüber vorliegt, dass der von einem Fremden - außerhalb einer Vorführung persönlich beim Bundesasylamt eingebrachte oder anlässlich der Grenzkontrolle oder anlässlich eines von ihm sonst mit einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgenommenen Kontaktes - gestellte Asylantrag unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, von ihrer Ermächtigung zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 36 Abs. 1 und 2 Z. 7 FrG 1997 Gebrauch macht. Der Fremde hat den Asylantrag nicht außerhalb einer Vorführung persönlich beim Bundesasylamt eingebracht. Eine Entscheidung nach den §§ 4, 5 oder 6 AsylG 1997 wurde nicht getroffen. Im Hinblick darauf war es rechtswidrig, wenn die belBeh - ohne eine Entscheidung iSd §§ 4, 5 oder 6 AsylG 1997 abzuwarten -GRS wie 99/21/0266 E
  2. März 2000 VwSlg 15378 A/2000 RS 1 (Hier:§ 36 Absatz eins und 2 Ziffer 7, FrG 1997 ist als Grundlage des Aufenthaltsverbotes angewendete Vorschrift und die in diesem Zusammenhang zu berücksichtigende Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, AsylG 1997 vor dem Hintergrund des Paragraph 19, AsylG 1997 auszulegen und anzuwenden. Von daher kann es nicht als rechtmäßig angesehen werden, wenn die Fremdenpolizeibehörde, ohne dass eine Entscheidung darüber vorliegt, dass der von einem Fremden - außerhalb einer Vorführung persönlich beim Bundesasylamt eingebrachte oder anlässlich der Grenzkontrolle oder anlässlich eines von ihm sonst mit einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgenommenen Kontaktes - gestellte Asylantrag unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, von ihrer Ermächtigung zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 36, Absatz eins und 2 Ziffer 7, FrG 1997 Gebrauch macht. Der Fremde hat den Asylantrag nicht außerhalb einer Vorführung persönlich beim Bundesasylamt eingebracht. Eine Entscheidung nach den Paragraphen 4, 5, oder 6 AsylG 1997 wurde nicht getroffen. Im Hinblick darauf war es rechtswidrig, wenn die belBeh - ohne eine Entscheidung iSd Paragraphen 4, 5, oder 6 AsylG 1997 abzuwarten - von ihrer Ermächtigung zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 36 Abs. 1 und2 Z. 7 FrG 1997 Gebrauch gemacht hat.) von ihrer Ermächtigung zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 36, Absatz eins, und2 Ziffer 7, FrG 1997 Gebrauch gemacht hat.) StammrechtssatzAus dem Wortlaut des §19 Abs 2 AsylG 1997 und dem aus den Gesetzesmaterialien (Hinweis 686 BlgNR 20te GP 24f) erkennbaren Zweck dieser Bestimmung ist der Schluss zu ziehen, dass auch unter Umgehung der Grenzkontrolle oder entgegen den Bestimmungen des zweiten Hauptstückes des FrG eingereisten Asylwerbern eine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung gewährt werden soll, außer es liegt eine Entscheidung darüber vor, dass der Asylantrag unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Dies geht aus dem in den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu § 19 AsylG 1997 zum Ausdruck gebrachten Grundsatz hervor, dass eine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung immer dann bestehen soll, wenn eine Verfolgungsgefahr nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen ist. Von einer solchen hinreichenden Sicherheit kann aber erst dann gesprochen werden, wenn der Asylantrag von der zuständigen Beh erster Instanz geprüft, sie eine Entscheidung nach § 4, § 5 oder § 6 AsylG 1997 getroffen hat und diese Entscheidung noch aufrecht ist. Aus den angeführten Erläuterungen geht auch hervor, dass sich der Gesetzgeber bei Erlassung des § 19 AsylG 1997 an die Z 12 und Z 17 der Entschließung des Rates über Mindestgarantien für Asylverfahren, Amtsblatt Nr C 274 vom 19.9.1996, S. 13 ff, orientiert hat und diesen Bestimmungen entsprechen wollte. § 19 legcit ist daher vor dem Hintergrund dieser Bestimmungen auszulegen und anzuwenden. Von daher gesehen kann es nicht als rechtmäßig angesehen werden, wenn die Fremdenbehörde, ohne dass eine Entscheidung darüber vorliegt, dass der Asylantrag des Fremden unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, von ihrer Ermächtigung zur Ausweisung gem § 33 Abs 1 FrG 1997 Gebrauch macht.Aus dem Wortlaut des §19 Absatz 2, AsylG 1997 und dem aus den Gesetzesmaterialien (Hinweis 686 BlgNR 20te Gesetzgebungsperiode 24f) erkennbaren Zweck dieser Bestimmung ist der Schluss zu ziehen, dass auch unter Umgehung der Grenzkontrolle oder entgegen den Bestimmungen des zweiten Hauptstückes des FrG eingereisten Asylwerbern eine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung gewährt werden soll, außer es liegt eine Entscheidung darüber vor, dass der Asylantrag unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Dies geht aus dem in den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu Paragraph 19, AsylG 1997 zum Ausdruck gebrachten Grundsatz hervor, dass eine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung immer dann bestehen soll, wenn eine Verfolgungsgefahr nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen ist. Von einer solchen hinreichenden Sicherheit kann aber erst dann gesprochen werden, wenn der Asylantrag von der zuständigen Beh erster Instanz geprüft, sie eine Entscheidung nach Paragraph 4,, Paragraph 5, oder Paragraph 6, AsylG 1997 getroffen hat und diese Entscheidung noch aufrecht ist. Aus den angeführten Erläuterungen geht auch hervor, dass sich der Gesetzgeber bei Erlassung des Paragraph 19, AsylG 1997 an die Ziffer 12 und Ziffer 17, der Entschließung des Rates über Mindestgarantien für Asylverfahren, Amtsblatt Nr C 274 vom 19.9.1996, S. 13 ff, orientiert hat und diesen Bestimmungen entsprechen wollte. Paragraph 19, legcit ist daher vor dem Hintergrund dieser Bestimmungen auszulegen und anzuwenden. Von daher gesehen kann es nicht als rechtmäßig angesehen werden, wenn die Fremdenbehörde, ohne dass eine Entscheidung darüber vorliegt, dass der Asylantrag des Fremden unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, von ihrer Ermächtigung zur Ausweisung gem Paragraph 33, Absatz eins, FrG 1997 Gebrauch macht.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.