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{'item': '2003/18/0227'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.09.2005 Geschäftszahl2003/18/0227 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2002/18/0121 E 20. Juni 2002 RS 1 (hier der letzte Satz) StammrechtssatzWenn auch im Hinblick auf einen Strafaufschub gem. § 39 SMG 1997 zur Durchführung einer Therapie die Durchsetzbarkeit eines Aufenthaltsverbots bis zum Vollzug der unbedingt verhängten Freiheitsstrafe bzw. bis zu deren bedingten Nachsicht aufgeschoben wird und die Frage, ob im Grund des FrG 1997 ein Aufenthaltsverbot erlassen werden darf, für diesen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit zu beurteilen ist (Hinweis E 31.3.2000, 99/18/0419), kann für den Fremden daraus, dass die belBeh ihre Beurteilung bezüglich der Annahme nach § 36 Abs. 1 FrG 1997 und der Zulässigkeit des Aufenthaltsverbots nach § 37 legcit nicht auf diesen Zeitpunkt abgestellt hat, nichts gewonnen werden, weil dieser Beurteilung (u.a.) das Fehlverhalten des Verkaufs einer für eine Gesundheitsgefährdung in großem Ausmaß erforderlichen Menge an Haschisch trotz kurz davor erfolgter rechtskräftiger Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Begehung eines Suchtgiftdelikts, sohin ein die öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen und am Schutz der Gesundheit beeinträchtigendes Fehlverhalten von sehr großem Gewicht, zu Grunde liegt. Vor diesem Hintergrund bietet selbst eine erfolgreiche Suchtgifttherapie keine Gewähr dafür, dass vom Fremden keine Gefährdung der maßgeblichen öffentlichen Interessen mehr ausgehe, und es kann auch nicht angenommen werden, dass von ihm, sollte sich die Suchtgifttherapie künftig als erfolglos erweisen, nach vollzogener Freiheitsstrafe keine solche Gefahr mehr ausginge (Hinweis E 3.8.2000, 2000/18/0120).Wenn auch im Hinblick auf einen Strafaufschub gem. Paragraph 39, SMG 1997 zur Durchführung einer Therapie die Durchsetzbarkeit eines Aufenthaltsverbots bis zum Vollzug der unbedingt verhängten Freiheitsstrafe bzw. bis zu deren bedingten Nachsicht aufgeschoben wird und die Frage, ob im Grund des FrG 1997 ein Aufenthaltsverbot erlassen werden darf, für diesen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit zu beurteilen ist (Hinweis E 31.3.2000, 99/18/0419), kann für den Fremden daraus, dass die belBeh ihre Beurteilung bezüglich der Annahme nach Paragraph 36, Absatz eins, FrG 1997 und der Zulässigkeit des Aufenthaltsverbots nach Paragraph 37, legcit nicht auf diesen Zeitpunkt abgestellt hat, nichts gewonnen werden, weil dieser Beurteilung (u.a.) das Fehlverhalten des Verkaufs einer für eine Gesundheitsgefährdung in großem Ausmaß erforderlichen Menge an Haschisch trotz kurz davor erfolgter rechtskräftiger Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Begehung eines Suchtgiftdelikts, sohin ein die öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen und am Schutz der Gesundheit beeinträchtigendes Fehlverhalten von sehr großem Gewicht, zu Grunde liegt. Vor diesem Hintergrund bietet selbst eine erfolgreiche Suchtgifttherapie keine Gewähr dafür, dass vom Fremden keine Gefährdung der maßgeblichen öffentlichen Interessen mehr ausgehe, und es kann auch nicht angenommen werden, dass von ihm, sollte sich die Suchtgifttherapie künftig als erfolglos erweisen, nach vollzogener Freiheitsstrafe keine solche Gefahr mehr ausginge (Hinweis E 3.8.2000, 2000/18/0120).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.