GB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten, Probezeit drei Jahre, und einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt; ferner wurde der Fremde
GB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vierzehn Monaten verurteilt; Erlassung eines mit fünf Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes.)(Hier: Der Fremde wurde
Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und Ziffer 3, 15, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten, Probezeit drei Jahre, und einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt; ferner wurde der Fremde
Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 3, 130 zweiter Satz StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vierzehn Monaten verurteilt; Erlassung eines mit fünf Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes.) StammrechtssatzGem § 39 Abs 2 (letzter Satz) FrG 1997 beginnt die festgesetzte Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes mit dem Eintritt seiner Durchsetzbarkeit zu laufen. Nach § 40 Abs 1 zweiter Satz FrG 1997 ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. In Anbetracht dieser Bestimmungen ist für die Frage, ob im Grunde des FrG 1997 ein Aufenthaltsverbot erlassen werden darf, auf den Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit - das ist vorliegend das Ende der Strafhaft auf Grund der gerichtlichen Verurteilung - abzustellen. Damit, dass die Beh ihre Beurteilung - insb bezüglich der Annahme nach § 36 Abs 1 FrG 1997 sowie der Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes nach § 37 legcit - nicht auf diesen Zeitpunkt abgestellt hat, ist für den Fremden nichts zu gewinnen, weil im Hinblick auf sein in Rede stehendes gravierendes Fehlverhalten nicht zu erkennen ist, dass eine auf den Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit des vorliegenden Aufenthaltsverbotes abgestellte Gefährlichkeitsprognose und Zulässigkeits-Beurteilung zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. (Hier: Der Fremde wurde
GB zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren unbedingt verurteilt; Erlassung eines mit zehn Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes)Gem Paragraph 39, Absatz 2, (letzter Satz) FrG 1997 beginnt die festgesetzte Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes mit dem Eintritt seiner Durchsetzbarkeit zu laufen. Nach Paragraph 40, Absatz eins, zweiter Satz FrG 1997 ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. In Anbetracht dieser Bestimmungen ist für die Frage, ob im Grunde des FrG 1997 ein Aufenthaltsverbot erlassen werden darf, auf den Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit - das ist vorliegend das Ende der Strafhaft auf Grund der gerichtlichen Verurteilung - abzustellen. Damit, dass die Beh ihre Beurteilung - insb bezüglich der Annahme nach Paragraph 36, Absatz eins, FrG 1997 sowie der Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 37, legcit - nicht auf diesen Zeitpunkt abgestellt hat, ist für den Fremden nichts zu gewinnen, weil im Hinblick auf sein in Rede stehendes gravierendes Fehlverhalten nicht zu erkennen ist, dass eine auf den Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit des vorliegenden Aufenthaltsverbotes abgestellte Gefährlichkeitsprognose und Zulässigkeits-Beurteilung zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. (Hier: Der Fremde wurde
Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren unbedingt verurteilt; Erlassung eines mit zehn Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.