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{'item': '2003/20/0050'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.04.2006 Geschäftszahl2003/20/0050 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2001/01/0494 E 3. Dezember 2002 RS 1 (Hier: Delikte - (wiederholte) gewerbsmäßige Schlepperei mit einer Strafdrohung bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (§ 105 Abs. 2 FrG 1997 idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 34/2000) und Beteiligung als Mitglied in einer kriminellen Organisation mit einer Strafdrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (§ 278a StGB); Verurteilung zu teilbedingten Freiheitsstrafen von neun Monaten (davon sechs Monate bedingt nachgesehen) bzw. von zwei Jahren (davon 16 Monate bedingt nachgesehen), wobei in deren Höhe die als erschwerend angenommenen Umstände (einschlägige Tatwiederholung und -steigerung) bereits zum Ausdruck gekommen sind.)(Hier: Delikte - (wiederholte) gewerbsmäßige Schlepperei mit einer Strafdrohung bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (Paragraph 105, Absatz 2, FrG 1997 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2000,) und Beteiligung als Mitglied in einer kriminellen Organisation mit einer Strafdrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (Paragraph 278 a, StGB); Verurteilung zu teilbedingten Freiheitsstrafen von neun Monaten (davon sechs Monate bedingt nachgesehen) bzw. von zwei Jahren (davon 16 Monate bedingt nachgesehen), wobei in deren Höhe die als erschwerend angenommenen Umstände (einschlägige Tatwiederholung und -steigerung) bereits zum Ausdruck gekommen sind.) StammrechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Frage, wann ein "besonders schweres Verbrechen" im Sinne des Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall FlKonv vorliegt, im Erkenntnis vom 3.12.2002, Zl. 99/01/0449, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, auseinander gesetzt. Bei Anwendung der in diesem Erkenntnis entwickelten Kriterien auf das vorliegende Verfahren ist keine der von der belangten Behörde festgestellten (im vorliegenden Erkenntnis näher bezeichneten) Straftaten geeignet, unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" subsumiert zu werden. Dies gilt auch für die von der belangten Behörde zur Begründung herangezogene (lange zurückliegende) Verurteilung wegen Suchtgifthandels. Ohne Hinzutreten besonderer Umstände nämlich, aus denen sich ergäbe, dass sich das vom Beschwerdeführer begangene Delikt bei einer Strafdrohung von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe (§ 12 Abs. 3 SGG) als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erwiesen hätte, kann - selbst unter Berücksichtigung der im Urteil als erschwerend für die Strafzumessung gewerteten Gewinnsucht als Motiv für die Tatbegehung (sowie die mehrfache Tatbegehung) - aus der Verurteilung zu einer bloß zweijährigen Freiheitsstrafe, in deren Höhe die als erschwerend angenommenen Umstände bereits zum Ausdruck gekommen sind, wegen eines "typischer Weise" schweren Deliktes nicht geschlossen werden, dass der Straftat die für ein "besonders schweres Verbrechen" erforderliche außerordentliche Schwere anhaftet.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Frage, wann ein "besonders schweres Verbrechen" im Sinne des Artikel 33, Absatz 2, zweiter Fall FlKonv vorliegt, im Erkenntnis vom 3.12.2002, Zl. 99/01/0449, auf dessen Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, auseinander gesetzt. Bei Anwendung der in diesem Erkenntnis entwickelten Kriterien auf das vorliegende Verfahren ist keine der von der belangten Behörde festgestellten (im vorliegenden Erkenntnis näher bezeichneten) Straftaten geeignet, unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" subsumiert zu werden. Dies gilt auch für die von der belangten Behörde zur Begründung herangezogene (lange zurückliegende) Verurteilung wegen Suchtgifthandels. Ohne Hinzutreten besonderer Umstände nämlich, aus denen sich ergäbe, dass sich das vom Beschwerdeführer begangene Delikt bei einer Strafdrohung von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe (Paragraph 12, Absatz 3, SGG) als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erwiesen hätte, kann - selbst unter Berücksichtigung der im Urteil als erschwerend für die Strafzumessung gewerteten Gewinnsucht als Motiv für die Tatbegehung (sowie die mehrfache Tatbegehung) - aus der Verurteilung zu einer bloß zweijährigen Freiheitsstrafe, in deren Höhe die als erschwerend angenommenen Umstände bereits zum Ausdruck gekommen sind, wegen eines "typischer Weise" schweren Deliktes nicht geschlossen werden, dass der Straftat die für ein "besonders schweres Verbrechen" erforderliche außerordentliche Schwere anhaftet.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.