RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.06.2004 Geschäftszahl2003/20/0194 RechtssatzMit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates wurde der Berufung des Asylwerbers gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem sein Asylantrag gemäß § 4 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen worden war, gemäß § 32 Abs. 2 AsylG stattgegeben, der erstinstanzliche Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Bundesminister für Inneres eine Amtsbeschwerde, über die das Verfahren beim VwGH am
- Mai 2004 noch anhängig war. Im Hinblick auf den Zurückverweisungsbescheid hatte das Bundesasylamt das Asylverfahren des Asylwerbers weitergeführt und mit Bescheid in der Sache dahin entschieden, dass der Asylantrag des Asylwerbers gemäß § 7 AsylG abgewiesen und gemäß § 8 AsylG festgestellt wurde, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien sei zulässig. Die dagegen erhobene Berufung wies der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid "gemäß §§ 7, 8 AsylG" ab. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Aus § 44 Abs. 7 erster Satz AsylG folgt, dass der (mit Amtsbeschwerde angefochtene) Zurückverweisungsbescheid der Berufungsbehörde am
- Mai 2004 außer Kraft getreten ist (vgl. in diesem Sinne zahlreiche zur Übergangsbestimmung nach § 44 Abs. 2 AsylG in der am
- Jänner 1998 in Kraft getretenen Fassung, der § 44 Abs. 7 erster Satz AsylG in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 offenbar nachgebildet wurde, ergangene Erkenntnisse des VwGH, etwa jenes vom
- Dezember 1998, Zl. 98/20/0311). (Das gilt im Übrigen auch für den mit dem Berufungsbescheid aufgehobenen erstinstanzlichen, auf § 4 Abs. 1 AsylG gestützten Bescheid, der mit der Beseitigung des Zurückverweisungsbescheides sonst einer Verfahrensfortsetzung vor dem Bundesasylamt entgegenstünde.)Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates wurde der Berufung des Asylwerbers gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem sein Asylantrag gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen worden war, gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AsylG stattgegeben, der erstinstanzliche Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Bundesminister für Inneres eine Amtsbeschwerde, über die das Verfahren beim VwGH am
- Mai 2004 noch anhängig war. Im Hinblick auf den Zurückverweisungsbescheid hatte das Bundesasylamt das Asylverfahren des Asylwerbers weitergeführt und mit Bescheid in der Sache dahin entschieden, dass der Asylantrag des Asylwerbers gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und gemäß Paragraph 8, AsylG festgestellt wurde, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien sei zulässig. Die dagegen erhobene Berufung wies der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid "gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG" ab. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Aus Paragraph 44, Absatz 7, erster Satz AsylG folgt, dass der (mit Amtsbeschwerde angefochtene) Zurückverweisungsbescheid der Berufungsbehörde am
- Mai 2004 außer Kraft getreten ist vergleiche in diesem Sinne zahlreiche zur Übergangsbestimmung nach Paragraph 44, Absatz 2, AsylG in der am
- Jänner 1998 in Kraft getretenen Fassung, der Paragraph 44, Absatz 7, erster Satz AsylG in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 offenbar nachgebildet wurde, ergangene Erkenntnisse des VwGH, etwa jenes vom
- Dezember 1998, Zl. 98/20/0311). (Das gilt im Übrigen auch für den mit dem Berufungsbescheid aufgehobenen erstinstanzlichen, auf Paragraph 4, Absatz eins, AsylG gestützten Bescheid, der mit der Beseitigung des Zurückverweisungsbescheides sonst einer Verfahrensfortsetzung vor dem Bundesasylamt entgegenstünde.)