RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.06.2004 Geschäftszahl2003/20/0194 RechtssatzMit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates wurde der Berufung des Asylwerbers gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem sein Asylantrag gemäß § 4 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen worden war, gemäß § 32 Abs. 2 AsylG stattgegeben, der erstinstanzliche Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Bundesminister für Inneres eine Amtsbeschwerde, über die das Verfahren beim VwGH am
- Mai 2004 noch anhängig war. Im Hinblick auf den Zurückverweisungsbescheid hatte das Bundesasylamt das Asylverfahren des Asylwerbers weitergeführt und mit Bescheid in der Sache dahin entschieden, dass der Asylantrag des Asylwerbers gemäß § 7 AsylG abgewiesen und gemäß § 8 AsylG festgestellt wurde, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien sei zulässig. Die dagegen erhobene Berufung wies der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid "gemäß §§ 7, 8 AsylG" ab. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die von Gesetzes wegen angeordnete Beseitigung des den erstinstanzlichen Bescheid (nach § 32 Abs. 2 AsylG) aufhebenden und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisenden Berufungsbescheides erfasst auch die im daran anknüpfenden fortgesetzten Verfahren ergangenen, darauf "aufbauenden" Bescheide. Der den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildende, auf die §§ 7 und 8 AsylG gestützte Berufungsbescheid des unabhängigen Bundesasylsenates wurde demnach - ebenso wie der auf die §§ 7 und 8 AsylG gestützte erstinstanzliche Bescheid - ex lege mit
- Mai 2004 aus dem Rechtsbestand eliminiert. Der (nachträgliche) Wegfall des Anfechtungsobjektes hat zur Folge, dass die vorliegende Beschwerde "gegenstandslos" geworden und daher das Verfahren über diese Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen ist (vgl. zum Außerkrafttreten eines Bescheides nach § 4 Abs. 5 AsylG iVm § 57 Abs. 7 FrG etwa den Beschluss des VwGH vom
- Juli 2002, Zl. 2002/20/0002).Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates wurde der Berufung des Asylwerbers gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem sein Asylantrag gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen worden war, gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AsylG stattgegeben, der erstinstanzliche Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Bundesminister für Inneres eine Amtsbeschwerde, über die das Verfahren beim VwGH am
- Mai 2004 noch anhängig war. Im Hinblick auf den Zurückverweisungsbescheid hatte das Bundesasylamt das Asylverfahren des Asylwerbers weitergeführt und mit Bescheid in der Sache dahin entschieden, dass der Asylantrag des Asylwerbers gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und gemäß Paragraph 8, AsylG festgestellt wurde, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien sei zulässig. Die dagegen erhobene Berufung wies der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid "gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG" ab. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die von Gesetzes wegen angeordnete Beseitigung des den erstinstanzlichen Bescheid (nach Paragraph 32, Absatz 2, AsylG) aufhebenden und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisenden Berufungsbescheides erfasst auch die im daran anknüpfenden fortgesetzten Verfahren ergangenen, darauf "aufbauenden" Bescheide. Der den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildende, auf die Paragraphen 7 und 8 AsylG gestützte Berufungsbescheid des unabhängigen Bundesasylsenates wurde demnach - ebenso wie der auf die Paragraphen 7 und 8 AsylG gestützte erstinstanzliche Bescheid - ex lege mit
- Mai 2004 aus dem Rechtsbestand eliminiert. Der (nachträgliche) Wegfall des Anfechtungsobjektes hat zur Folge, dass die vorliegende Beschwerde "gegenstandslos" geworden und daher das Verfahren über diese Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen ist vergleiche zum Außerkrafttreten eines Bescheides nach Paragraph 4, Absatz 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 7, FrG etwa den Beschluss des VwGH vom
- Juli 2002, Zl. 2002/20/0002).