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{'item': '2003/20/0196'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.04.2004 Geschäftszahl2003/20/0196 RechtssatzFremde begehren mit einem Asylerstreckungsantrag "die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyl" (§ 10 Abs. 1 AsylG 1997).Fremde begehren mit einem Asylerstreckungsantrag "die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyl" (Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 1997). Verfahrensgegenstand eines derartigen Antrages ist ausschließlich die Frage, ob der Antragsteller die in den §§ 10, 11 AsylG 1997 normierten Voraussetzungen für die Erstreckung erfüllt (so auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997, 229). Die Asylerstreckung hat -Verfahrensgegenstand eines derartigen Antrages ist ausschließlich die Frage, ob der Antragsteller die in den Paragraphen 10, 11, AsylG 1997 normierten Voraussetzungen für die Erstreckung erfüllt (so auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997, 229). Die Asylerstreckung hat - neben der Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen und anderer materieller Kriterien - gemäß dem erwähnten § 10 Abs. 1 AsylG 1997 vor allem zur Bedingung, dass dem Angehörigen, auf dessen Asylantrag sich der Erstreckungswerber bezieht, Asyl gewährt wurde. Das wurde im Hinblick auf die Abweisung des vom Hauptasylwerber gestellten Asylantrages im ersten Verfahren über die damit verbundenen Erstreckungsanträge der beschwerdeführenden Parteien verneint und demzufolge deren Abweisung gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 1997 vorgenommen. Auf die Frage, aus welchen Gründen die Abweisung des Asylbegehrens im Hauptverfahren erfolgte, kam es dabei nicht an. Für die Zulässigkeit der nunmehr vorliegenden Asylerstreckungsanträge der beschwerdeführenden Parteien unter dem Gesichtspunkt des § 68 Abs. 1 AVG kommt daher dem von den Asylbehörden für entscheidungswesentlich erachteten Umstand, es sei kein neuer maßgeblicher Sachverhalt (erkennbar gemeint: in Bezug auf die Asylgründe des Hauptasylwerbers) geltend gemacht worden, jedenfalls keine Relevanz zu. neben der Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen und anderer materieller Kriterien - gemäß dem erwähnten Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 1997 vor allem zur Bedingung, dass dem Angehörigen, auf dessen Asylantrag sich der Erstreckungswerber bezieht, Asyl gewährt wurde. Das wurde im Hinblick auf die Abweisung des vom Hauptasylwerber gestellten Asylantrages im ersten Verfahren über die damit verbundenen Erstreckungsanträge der beschwerdeführenden Parteien verneint und demzufolge deren Abweisung gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 vorgenommen. Auf die Frage, aus welchen Gründen die Abweisung des Asylbegehrens im Hauptverfahren erfolgte, kam es dabei nicht an. Für die Zulässigkeit der nunmehr vorliegenden Asylerstreckungsanträge der beschwerdeführenden Parteien unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 68, Absatz eins, AVG kommt daher dem von den Asylbehörden für entscheidungswesentlich erachteten Umstand, es sei kein neuer maßgeblicher Sachverhalt (erkennbar gemeint: in Bezug auf die Asylgründe des Hauptasylwerbers) geltend gemacht worden, jedenfalls keine Relevanz zu. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/20/0197 2003/20/0198 2003/20/0199 2003/20/0200 2003/20/0201 2003/20/0202

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.