RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.11.2004 Geschäftszahl2003/20/0349 RechtssatzLassen sich das Vorbringen des Asylwerbers und die Ausführungen des Sachverständigen in den entscheidungswesentlichen Punkten nicht - zur Gänze - widerspruchsfrei kombinieren, so bedarf es konkreter, nachvollziehbarer und fallbezogener Erwägungen des unabhängigen Bundesasylsenates, denen klar zu entnehmen ist, inwieweit und aus welchen Gründen die Behauptungen zu den geltend gemachten Fluchtgründen für glaubhaft bzw. nicht glaubhaft erachtet werden (vgl. dazu beispielsweise das Erkenntnis vom
- November 2003, Zl. 2001/20/0663, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen zu ähnlichen Problemen in Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenates; zuletzt etwa das Erkenntnis vom
- Juli 2004, Zl. 2001/20/0558). Dem werden weder ein pauschaler Verweis auf den Inhalt der über die Berufungsverhandlung aufgenommenen Niederschrift noch eine allgemein gehaltene Bezugnahme auf "das durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondere den aufgenommenen Sachverständigenbeweis" gerecht (vgl. im Zusammenhang mit einer fehlenden Beweiswürdigung etwa das Erkenntnis vom
- Mai 2004, Zl. 2001/20/0550; siehe auch die Nachweise in Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 420, zum Verweis auf die Aktenlage, zum Hinweis auf "Aktenmaterial", und zur "undifferenzierten Bezugnahme" auf ein Sachverständigengutachten; vgl. auch die Erkenntnisse vom
- November 1994, Zl. 93/04/0009, vom
- März 1998, Zl. 97/11/0027, und vom
- September 2003, Zl. 2003/11/0032, betreffend Fälle, in denen unter - hier nicht gegebenen - Umständen die vollständige Wiedergabe eines Sachverständigengutachtens für "nicht unbedingt erforderlich" erachtet wurde).Lassen sich das Vorbringen des Asylwerbers und die Ausführungen des Sachverständigen in den entscheidungswesentlichen Punkten nicht - zur Gänze - widerspruchsfrei kombinieren, so bedarf es konkreter, nachvollziehbarer und fallbezogener Erwägungen des unabhängigen Bundesasylsenates, denen klar zu entnehmen ist, inwieweit und aus welchen Gründen die Behauptungen zu den geltend gemachten Fluchtgründen für glaubhaft bzw. nicht glaubhaft erachtet werden vergleiche dazu beispielsweise das Erkenntnis vom
- November 2003, Zl. 2001/20/0663, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen zu ähnlichen Problemen in Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenates; zuletzt etwa das Erkenntnis vom
- Juli 2004, Zl. 2001/20/0558). Dem werden weder ein pauschaler Verweis auf den Inhalt der über die Berufungsverhandlung aufgenommenen Niederschrift noch eine allgemein gehaltene Bezugnahme auf "das durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondere den aufgenommenen Sachverständigenbeweis" gerecht vergleiche im Zusammenhang mit einer fehlenden Beweiswürdigung etwa das Erkenntnis vom
- Mai 2004, Zl. 2001/20/0550; siehe auch die Nachweise in Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 420, zum Verweis auf die Aktenlage, zum Hinweis auf "Aktenmaterial", und zur "undifferenzierten Bezugnahme" auf ein Sachverständigengutachten; vergleiche auch die Erkenntnisse vom
- November 1994, Zl. 93/04/0009, vom
- März 1998, Zl. 97/11/0027, und vom
- September 2003, Zl. 2003/11/0032, betreffend Fälle, in denen unter - hier nicht gegebenen - Umständen die vollständige Wiedergabe eines Sachverständigengutachtens für "nicht unbedingt erforderlich" erachtet wurde).