RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.02.2004 Geschäftszahl2003/20/0502 RechtssatzDas Vorliegen konkreter Anhaltspunkte dafür, dass der Strafgefangene im Rahmen des Ausganges versuchen werde, sich der weiteren Anhaltung zu entziehen, kann die Versagung des Ausganges rechtfertigen (unter Berufung auf die Zwecke des Vollzuges im Ergebnis ebenso Drexler, Kommentar zum StVG, Rz 1 letzter Satz zu § 99, 172; Rz 2 zweiter Satz zu § 99a, 175; Rz 1 und 2 zu § 126, 234f): Das ergibt sich einerseits aus § 99a Abs. 1 iVm § 93 Abs. 2 StVG, wonach der Ausgang nur zu den dort genannten Zwecken zu bewilligen ist, und andererseits aus § 99a Abs 2 iVm § 99 Abs. 2 StVG, wonach der Ausgang beim Bestehen "begründeter Besorgnis", dass der Strafgefangene versuchen werde, sich dem weiteren Strafvollzug zu entziehen, zu widerrufen ist. Das muss aber auch schon der Bewilligung des Ausganges entgegen stehen, wenn ein derartiger Verdacht bereits vor dieser Entscheidung konkret besteht. Die Auffassung des Gesetzgebers zu der dem § 99 StVG damals insoweit vergleichbaren Bestimmung des § 54a VStG findet sich in der RV zur Verwaltungsverfahrensnovelle 2001, 723 BlgNRDas Vorliegen konkreter Anhaltspunkte dafür, dass der Strafgefangene im Rahmen des Ausganges versuchen werde, sich der weiteren Anhaltung zu entziehen, kann die Versagung des Ausganges rechtfertigen (unter Berufung auf die Zwecke des Vollzuges im Ergebnis ebenso Drexler, Kommentar zum StVG, Rz 1 letzter Satz zu Paragraph 99, 172,; Rz 2 zweiter Satz zu Paragraph 99 a, 175,; Rz 1 und 2 zu Paragraph 126, 234 f,): Das ergibt sich einerseits aus Paragraph 99 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz 2, StVG, wonach der Ausgang nur zu den dort genannten Zwecken zu bewilligen ist, und andererseits aus Paragraph 99 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2, StVG, wonach der Ausgang beim Bestehen "begründeter Besorgnis", dass der Strafgefangene versuchen werde, sich dem weiteren Strafvollzug zu entziehen, zu widerrufen ist. Das muss aber auch schon der Bewilligung des Ausganges entgegen stehen, wenn ein derartiger Verdacht bereits vor dieser Entscheidung konkret besteht. Die Auffassung des Gesetzgebers zu der dem Paragraph 99, StVG damals insoweit vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 54 a, VStG findet sich in der Regierungsvorlage zur Verwaltungsverfahrensnovelle 2001, 723 BlgNR
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