RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.06.2005 Geschäftszahl2003/20/0518 RechtssatzMit Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Asylwerbers gemäß § 7 AsylG ab. Mit Spruchpunkt II. erklärte es die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Afghanistan für nicht zulässig. Mit dem angefochtenen Bescheid behob der unabhängige Bundesasylsenat den erstinstanzlichen Bescheid "im Grunde des § 15 Abs. 2 erster Satz, erster Halbsatz, AsylG". Die Vorgangsweise, dass mit dem angefochtenen Bescheid auch Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides aufgehoben wurde, entsprach aus den im hg. Erkenntnis vom
- Juni 2005, Zl. 2004/20/0055, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, dargelegten Gründen nicht dem Gesetz. Der nicht erkennbar bloß auf die Auslegung des angefochtenen Bescheides abzielenden Erwägung des Verfassungsgerichtshofes in seinem (die Parallelbeschwerde betreffenden) Ablehungsbeschluss, der erstinstanzliche Bescheid sei in seinem Spruchpunkt II., sofern dieser bereits rechtskräftig geworden war, durch die Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates allenfalls "nicht mehr berührt" gewesen, vermag der Verwaltungsgerichtshof jedenfalls nicht in dem Sinn zu folgen, dass sich eine diesbezügliche Aufhebung des angefochtenen Bescheides erübrigen würde. Vielmehr bedarf es in einem solchen Fall der Beseitigung des Ausspruches der Berufungsbehörde, um dem Eingriff in die Rechtskraft die Wirksamkeit zu nehmen.Mit Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Asylwerbers gemäß Paragraph 7, AsylG ab. Mit Spruchpunkt römisch zwei. erklärte es die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Afghanistan für nicht zulässig. Mit dem angefochtenen Bescheid behob der unabhängige Bundesasylsenat den erstinstanzlichen Bescheid "im Grunde des Paragraph 15, Absatz 2, erster Satz, erster Halbsatz, AsylG". Die Vorgangsweise, dass mit dem angefochtenen Bescheid auch Spruchpunkt römisch zwei. des erstinstanzlichen Bescheides aufgehoben wurde, entsprach aus den im hg. Erkenntnis vom
- Juni 2005, Zl. 2004/20/0055, auf das gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, dargelegten Gründen nicht dem Gesetz. Der nicht erkennbar bloß auf die Auslegung des angefochtenen Bescheides abzielenden Erwägung des Verfassungsgerichtshofes in seinem (die Parallelbeschwerde betreffenden) Ablehungsbeschluss, der erstinstanzliche Bescheid sei in seinem Spruchpunkt römisch zwei., sofern dieser bereits rechtskräftig geworden war, durch die Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates allenfalls "nicht mehr berührt" gewesen, vermag der Verwaltungsgerichtshof jedenfalls nicht in dem Sinn zu folgen, dass sich eine diesbezügliche Aufhebung des angefochtenen Bescheides erübrigen würde. Vielmehr bedarf es in einem solchen Fall der Beseitigung des Ausspruches der Berufungsbehörde, um dem Eingriff in die Rechtskraft die Wirksamkeit zu nehmen.