RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.11.2004 Geschäftszahl2003/20/0530 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2003/20/0487 B 4. November 2004 RS 1 Hier: Der Asylwerber war hinsichtlich der Frage des Anspruches auf Aufwandersatz gemäß § 58 Abs. 2 VwGG (in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333) so zu behandeln, als ob er obsiegende Partei im Sinne der §§ 47 ff VwGG wäre, weil der angefochtene Bescheid, der trotz substantiierter Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung und neuerlicher Einvernahme des Asylwerbers im Rahmen einer Berufungsverhandlung jegliche eigenständige Beweiswürdigung zu den als nicht glaubhaft angesehenen asylrelevanten Teilen des Vorbringens vermissen lässt, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben gewesen wäre.Hier: Der Asylwerber war hinsichtlich der Frage des Anspruches auf Aufwandersatz gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGG (in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 333) so zu behandeln, als ob er obsiegende Partei im Sinne der Paragraphen 47, ff VwGG wäre, weil der angefochtene Bescheid, der trotz substantiierter Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung und neuerlicher Einvernahme des Asylwerbers im Rahmen einer Berufungsverhandlung jegliche eigenständige Beweiswürdigung zu den als nicht glaubhaft angesehenen asylrelevanten Teilen des Vorbringens vermissen lässt, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben gewesen wäre. StammrechtssatzMit der amtswegigen Zuerkennung von Asyl gemäß § 9 AsylG 1997 hat der Asylwerber - wenn auch aus anderen Gründen - jene Rechtsstellung erlangt, die von ihm mit seinem der gegenständlichen Beschwerde zugrunde liegenden Asylantrag angestrebt worden ist, weshalb ein rechtliches Interesse des Asylwerbers an einer Entscheidung darüber nicht mehr besteht. Daher Einstellung des Verfahrens über die somit als gegenstandslos geworden anzusehende Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG. (Hier: Ein Zuspruch von Kosten hat im vorliegenden Fall gemäß § 58 Abs. 1 VwGG zu unterbleiben, weil eine formelle Klaglosstellung, die Voraussetzung für die Anwendung des § 56 VwGG zu Gunsten des Asylwerbers wäre, nicht vorliegt und daher die Kostenentscheidung gemäß § 58 Abs. 2 VwGG unter Außerachtlassung des nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses zu treffen ist; da die Behandlung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG abzulehnen gewesen wäre, hätten die Parteien den Verfahrensaufwand selbst zu tragen gehabt.)Mit der amtswegigen Zuerkennung von Asyl gemäß Paragraph 9, AsylG 1997 hat der Asylwerber - wenn auch aus anderen Gründen - jene Rechtsstellung erlangt, die von ihm mit seinem der gegenständlichen Beschwerde zugrunde liegenden Asylantrag angestrebt worden ist, weshalb ein rechtliches Interesse des Asylwerbers an einer Entscheidung darüber nicht mehr besteht. Daher Einstellung des Verfahrens über die somit als gegenstandslos geworden anzusehende Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG. (Hier: Ein Zuspruch von Kosten hat im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 58, Absatz eins, VwGG zu unterbleiben, weil eine formelle Klaglosstellung, die Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 56, VwGG zu Gunsten des Asylwerbers wäre, nicht vorliegt und daher die Kostenentscheidung gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGG unter Außerachtlassung des nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses zu treffen ist; da die Behandlung der Beschwerde gemäß Paragraph 33 a, VwGG abzulehnen gewesen wäre, hätten die Parteien den Verfahrensaufwand selbst zu tragen gehabt.)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.