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{'item': '2003/20/0544'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.06.2005 Geschäftszahl2003/20/0544 RechtssatzDer VwGH hat im Erkenntnis vom

  1. Dezember 2001, Zl. 2000/20/0369, keineswegs "sinngemäß ausgesprochen", dass es auf die Wahrscheinlichkeit des Bekanntwerdens des Glaubenswechsels gegenüber den iranischen Behörden "nicht mehr" maßgeblich ankomme. In dieser Entscheidung wurde - fallbezogen - festgehalten, der unabhängige Bundesasylsenat sei nicht davon ausgegangen, dass der dortige Asylwerber nur zum Schein konvertiert sei, weshalb es auf die Frage, welche Konsequenzen der (dortige) Asylwerber wegen einer bloß vorübergehenden, der Asylerlangung dienenden Annahme des christlichen Glaubens zu befürchten habe, nicht ankomme. Vielmehr sei maßgeblich, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom
  2. Oktober 2001, Zl. 99/20/0550, und vom
  3. Oktober 2002, Zl. 2000/20/0102; vgl. auch das hg. Erkenntnis vom
  4. September 2004, Zl. 2001/20/0531). In gleichem Sinne hat der VwGH bereits in seinem Erkenntnis vom
  5. Mai 2001, Zl. 2001/20/0054, im Zusammenhang mit einer noch nicht erfolgten, aber beabsichtigten Konversion zum Christentum zum Ausdruck gebracht, dass für die Beurteilung des Asylanspruches maßgeblich sei, ob der Asylwerber in seinem Heimatstaat in der Lage war, eine von ihm gewählte Religion frei auszuüben, oder ob er bei Ausführung seines inneren Entschlusses, vom Islam abzufallen und zum Christentum überzutreten, mit asylrelevanter Verfolgung rechnen müsse.Der VwGH hat im Erkenntnis vom
  6. Dezember 2001, Zl. 2000/20/0369, keineswegs "sinngemäß ausgesprochen", dass es auf die Wahrscheinlichkeit des Bekanntwerdens des Glaubenswechsels gegenüber den iranischen Behörden "nicht mehr" maßgeblich ankomme. In dieser Entscheidung wurde - fallbezogen - festgehalten, der unabhängige Bundesasylsenat sei nicht davon ausgegangen, dass der dortige Asylwerber nur zum Schein konvertiert sei, weshalb es auf die Frage, welche Konsequenzen der (dortige) Asylwerber wegen einer bloß vorübergehenden, der Asylerlangung dienenden Annahme des christlichen Glaubens zu befürchten habe, nicht ankomme. Vielmehr sei maßgeblich, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom
  7. Oktober 2001, Zl. 99/20/0550, und vom
  8. Oktober 2002, Zl. 2000/20/0102; vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom
  9. September 2004, Zl. 2001/20/0531). In gleichem Sinne hat der VwGH bereits in seinem Erkenntnis vom
  10. Mai 2001, Zl. 2001/20/0054, im Zusammenhang mit einer noch nicht erfolgten, aber beabsichtigten Konversion zum Christentum zum Ausdruck gebracht, dass für die Beurteilung des Asylanspruches maßgeblich sei, ob der Asylwerber in seinem Heimatstaat in der Lage war, eine von ihm gewählte Religion frei auszuüben, oder ob er bei Ausführung seines inneren Entschlusses, vom Islam abzufallen und zum Christentum überzutreten, mit asylrelevanter Verfolgung rechnen müsse.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.