RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.02.2003 Geschäftszahl2003/21/0004 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 97/09/0361 E
- Oktober 1999 RS 3 (hier nur erster Satz; als Beispiel wird der Umstand, dass sich der Fremde als Arbeitssuchender meldet und der Arbeitsverwaltung des Mitgliedsstaates während des dort vorgeschriebenen Zeitraumes zur Verfügung steht genannt) StammrechtssatzDie Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates iSd Art 6 Assoziationsratsbeschluss Nr 1/80 ist grundsätzlich nur dann weiterhin gegeben, wenn der türkische Staatsangehörige alle Formalitäten erfüllt, die im betreffenden Mitgliedstaat gegebenenfalls vorgeschrieben sind (Hinweis Urteil des EuGH vom
- Jänner 1997, in der Rechtssache C-171/95, Recep Tetik gegen Land Berlin), zB innerhalb des angemessenen Zeitraums, der ihm zur Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses einzuräumen ist, tatsächlich eine neue Beschäftigung sucht. Es ist Sache des betreffenden Mitgliedstaates und beim Fehlen entsprechender Rechtsvorschriften die des angerufenen nationalen Gerichts, einen solchen angemessenen Zeitraum festzulegen, der jedoch lang genug sein muss, um die tatsächlichen Chancen des Betroffenen, eine neue Beschäftigung zu finden, nicht zu beeinträchtigen Der EuGH hat für Angehörige aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einen der Stellensuche dienenden Zeitraum von sechs Monaten als grundsätzlich ausreichend bezeichnet und für den Fall, dass der Betroffene nach Ablauf dieses Zeitraumes den Nachweis erbringt, dass er weiterhin mit begründeter Aussicht auf Erfolg Arbeit sucht, ein weiteres Aufenthaltsrecht zugebilligt (Hinweis Urteil des EuGH vom
- Februar 1991, in der Rechtssache C-292/89, The Queen gegen Immigration Appeal Tribunal Ex Parte Gustaff Desiderius Antonissen, Sammlung der Rechtsprechung 1991 Seite I-0745, Randnummer 21).Die Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates iSd Artikel 6, Assoziationsratsbeschluss Nr 1/80 ist grundsätzlich nur dann weiterhin gegeben, wenn der türkische Staatsangehörige alle Formalitäten erfüllt, die im betreffenden Mitgliedstaat gegebenenfalls vorgeschrieben sind (Hinweis Urteil des EuGH vom
- Jänner 1997, in der Rechtssache C-171/95, Recep Tetik gegen Land Berlin), zB innerhalb des angemessenen Zeitraums, der ihm zur Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses einzuräumen ist, tatsächlich eine neue Beschäftigung sucht. Es ist Sache des betreffenden Mitgliedstaates und beim Fehlen entsprechender Rechtsvorschriften die des angerufenen nationalen Gerichts, einen solchen angemessenen Zeitraum festzulegen, der jedoch lang genug sein muss, um die tatsächlichen Chancen des Betroffenen, eine neue Beschäftigung zu finden, nicht zu beeinträchtigen Der EuGH hat für Angehörige aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einen der Stellensuche dienenden Zeitraum von sechs Monaten als grundsätzlich ausreichend bezeichnet und für den Fall, dass der Betroffene nach Ablauf dieses Zeitraumes den Nachweis erbringt, dass er weiterhin mit begründeter Aussicht auf Erfolg Arbeit sucht, ein weiteres Aufenthaltsrecht zugebilligt (Hinweis Urteil des EuGH vom
- Februar 1991, in der Rechtssache C-292/89, The Queen gegen Immigration Appeal Tribunal Ex Parte Gustaff Desiderius Antonissen, Sammlung der Rechtsprechung 1991 Seite I-0745, Randnummer 21).
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