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{'item': 'AW 2003/21/0037'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.05.2003 GeschäftszahlAW 2003/21/0037 RechtssatzNichtstattgebung - Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes - Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. April 2002, Zl. AW 2002/21/0016, war einem bereits mit der Beschwerde verbundenen Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben worden. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von 3 1/2 Jahren wegen des Verbrechens der Vergewaltigung und der Vergehen des Hausfriedensbruches und der Körperverletzung verurteilt, sodass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das aus dem öffentlichen Interesse an der Unterbindung strafbarer Handlungen und am Schutz der körperlichen Integrität anderer erfließende zwingende öffentliche Interesse am Vollzug der bekämpften Maßnahme entgegenstehe. In seinem neuerlichen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verweist der Beschwerdeführer darauf, dass das Landesgericht mit Beschluss vom
  2. Jänner 2003, berichtigt mit Beschluss vom
  3. Februar 2003, gemäß § 46 Abs. 2 StGB die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe mit
  4. Mai 2003 (unter Festsetzung einer dreijährigen Probezeit) angeordnet habe. Vor diesem Hintergrund und den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers, der insbesondere mit einer Österreicherin verheiratet sei und mit dieser ein gemeinsames Kind habe, sowie der guten Führung des Beschwerdeführers während der Haft, gehe von diesem eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht mehr aus. Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht mit Urteil vom
  5. November 2000 die Strafe für das in Rede stehende inkriminierte Verhalten des Beschwerdeführers auf das eingangs genannte Ausmaß erhöht und begründend das besondere Gewicht der Täterschuld und die sich aus den Taten offenbarende Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers hervorgehoben. Der obgenannte Beschluss des Landesgerichtes über die bedingte Entlassung aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe erfolgte mit der gleichzeitigen Weisung an den Beschwerdeführer, sich einer sexualtherapeutischen Behandlung bei einem näher genannten Arzt zu unterziehen. Auch unter Berücksichtigung der familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers gelangt der Verwaltungsgerichtshof daher zur Ansicht, dass sich die Voraussetzungen, die für den obgenannten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  6. April 2002 maßgebend waren, nicht wesentlich geändert haben.Nichtstattgebung - Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes - Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  7. April 2002, Zl. AW 2002/21/0016, war einem bereits mit der Beschwerde verbundenen Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben worden. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von 3 1/2 Jahren wegen des Verbrechens der Vergewaltigung und der Vergehen des Hausfriedensbruches und der Körperverletzung verurteilt, sodass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das aus dem öffentlichen Interesse an der Unterbindung strafbarer Handlungen und am Schutz der körperlichen Integrität anderer erfließende zwingende öffentliche Interesse am Vollzug der bekämpften Maßnahme entgegenstehe. In seinem neuerlichen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verweist der Beschwerdeführer darauf, dass das Landesgericht mit Beschluss vom
  8. Jänner 2003, berichtigt mit Beschluss vom
  9. Februar 2003, gemäß Paragraph 46, Absatz 2, StGB die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe mit
  10. Mai 2003 (unter Festsetzung einer dreijährigen Probezeit) angeordnet habe. Vor diesem Hintergrund und den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers, der insbesondere mit einer Österreicherin verheiratet sei und mit dieser ein gemeinsames Kind habe, sowie der guten Führung des Beschwerdeführers während der Haft, gehe von diesem eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht mehr aus. Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht mit Urteil vom
  11. November 2000 die Strafe für das in Rede stehende inkriminierte Verhalten des Beschwerdeführers auf das eingangs genannte Ausmaß erhöht und begründend das besondere Gewicht der Täterschuld und die sich aus den Taten offenbarende Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers hervorgehoben. Der obgenannte Beschluss des Landesgerichtes über die bedingte Entlassung aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe erfolgte mit der gleichzeitigen Weisung an den Beschwerdeführer, sich einer sexualtherapeutischen Behandlung bei einem näher genannten Arzt zu unterziehen. Auch unter Berücksichtigung der familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers gelangt der Verwaltungsgerichtshof daher zur Ansicht, dass sich die Voraussetzungen, die für den obgenannten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  12. April 2002 maßgebend waren, nicht wesentlich geändert haben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.