RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.10.2006 Geschäftszahl2003/21/0037 RechtssatzWerden durch eine irreführende bzw unvollständige Rechtsbelehrung falsche Vorstellungen über die Folgen und Möglichkeiten einer Berufung erweckt, oder wird die Erklärung über den Rechtsmittelverzicht unter dem Druck der Haft abgegeben, so liegt ein rechtserheblicher Willensmangel vor (Hinweis E
- März 1994, 94/19/0601). (Hier: Es wurde zwar kein Druck auf die Partei ausgeübt, die Berufung zurückzuziehen, es wurde ihr jedoch bedeutet, dass die Berufung "keinen Sinn hätte" und die Entscheidung "dadurch keinesfalls geändert würde". Es kann zwar nicht als rechtswidrig gesehen werden, wenn die Behörde eine Prognose über die Erfolgsaussichten einer Berufung abgibt. Durch die weitere Erklärung, dass eine Abänderung der Entscheidung "keinesfalls" in Betracht kommt, wird jedoch eine falsche Vorstellung über die Folgen und Möglichkeiten einer Berufung hervorgerufen. Führt diese unrichtige Vorstellung, dass nämlich eine Berufung in keinem Fall Erfolg haben könnte, zur Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes, so wurde dieser durch einen - von der Behörde veranlassten - Willensmangel verursacht. Dieser Willensmangel hat zur Folge, dass die Verzichtserklärung - ohne Prüfung der Frage, ob sie überhaupt iSd § 63 Abs. 4 AVG "Zustellung" des Bescheides abgegeben wurde - als unwirksam anzusehen ist. Indem die belBeh von einer Wirksamkeit des Berufungsverzichtes ausgegangen ist, hat sie die angefochtenen Bescheide mit Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes belastet.)Werden durch eine irreführende bzw unvollständige Rechtsbelehrung falsche Vorstellungen über die Folgen und Möglichkeiten einer Berufung erweckt, oder wird die Erklärung über den Rechtsmittelverzicht unter dem Druck der Haft abgegeben, so liegt ein rechtserheblicher Willensmangel vor (Hinweis E
- März 1994, 94/19/0601). (Hier: Es wurde zwar kein Druck auf die Partei ausgeübt, die Berufung zurückzuziehen, es wurde ihr jedoch bedeutet, dass die Berufung "keinen Sinn hätte" und die Entscheidung "dadurch keinesfalls geändert würde". Es kann zwar nicht als rechtswidrig gesehen werden, wenn die Behörde eine Prognose über die Erfolgsaussichten einer Berufung abgibt. Durch die weitere Erklärung, dass eine Abänderung der Entscheidung "keinesfalls" in Betracht kommt, wird jedoch eine falsche Vorstellung über die Folgen und Möglichkeiten einer Berufung hervorgerufen. Führt diese unrichtige Vorstellung, dass nämlich eine Berufung in keinem Fall Erfolg haben könnte, zur Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes, so wurde dieser durch einen - von der Behörde veranlassten - Willensmangel verursacht. Dieser Willensmangel hat zur Folge, dass die Verzichtserklärung - ohne Prüfung der Frage, ob sie überhaupt iSd Paragraph 63, Absatz 4, AVG "Zustellung" des Bescheides abgegeben wurde - als unwirksam anzusehen ist. Indem die belBeh von einer Wirksamkeit des Berufungsverzichtes ausgegangen ist, hat sie die angefochtenen Bescheide mit Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes belastet.) BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/21/0038