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{'item': '2003/21/0159'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.06.2006 Geschäftszahl2003/21/0159 RechtssatzDurch die AVG - Novelle, BGBl. I. Nr. 158/1998, wurde im zweiten Satz des § 18 Abs. 3 AVG vorbehaltlos die Verwendung eines Faxgerätes für die Übermittlung der schriftlichen Erledigung gestattet. Daraus ergibt sich die Zulässigkeit einer Übermittlung mit Telefax (vgl. das hg. Erkenntnis vom

  1. September 2002, Zl. 99/09/0084) auch gegen den Willen des Adressaten. Das Argument, dass auch eine Faxmitteilung eine Übermittlung in "jeder anderen technisch möglichen Weise" (§ 18 Abs. 3 dritter Satz) darstelle (und somit nur unter weiteren Voraussetzungen zulässig sei), ist nicht zielführend, weil durch die Novelle 1998 ausdrücklich die Verwendung eines Telefaxgerätes in die (vorbehaltlosen) Übermittlungsarten des zweiten Satzes aufgenommen wurde, der dritte Satz hingegen, der auf Mitteilungen "im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise" abstellte, inhaltlich unverändert geblieben ist. Im Übrigen war es ausdrückliche Absicht des Gesetzgebers, das Widerspruchsrecht des Empfängers gegen die Datenübermittlung im Telefaxverkehr zu beseitigen (1167 BlgNR
  2. GP, 28). Da § 1 Abs. 2 erster Satz ZustG idF 2002/I/065 anordnet, dass eine nach Maßgabe der Verfahrensvorschriften vorgesehene Übermittlung mit Telefax als Zustellung gilt, wird mit einer solchen Übermittlung des Bescheides dessen Zustellung bewirkt und es beginnt damit auch die Beschwerdefrist zu laufen.Durch die AVG - Novelle, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 158 aus 1998,, wurde im zweiten Satz des Paragraph 18, Absatz 3, AVG vorbehaltlos die Verwendung eines Faxgerätes für die Übermittlung der schriftlichen Erledigung gestattet. Daraus ergibt sich die Zulässigkeit einer Übermittlung mit Telefax vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  3. September 2002, Zl. 99/09/0084) auch gegen den Willen des Adressaten. Das Argument, dass auch eine Faxmitteilung eine Übermittlung in "jeder anderen technisch möglichen Weise" (Paragraph 18, Absatz 3, dritter Satz) darstelle (und somit nur unter weiteren Voraussetzungen zulässig sei), ist nicht zielführend, weil durch die Novelle 1998 ausdrücklich die Verwendung eines Telefaxgerätes in die (vorbehaltlosen) Übermittlungsarten des zweiten Satzes aufgenommen wurde, der dritte Satz hingegen, der auf Mitteilungen "im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise" abstellte, inhaltlich unverändert geblieben ist. Im Übrigen war es ausdrückliche Absicht des Gesetzgebers, das Widerspruchsrecht des Empfängers gegen die Datenübermittlung im Telefaxverkehr zu beseitigen (1167 BlgNR
  4. GP, 28). Da Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz ZustG in der Fassung 2002/I/065 anordnet, dass eine nach Maßgabe der Verfahrensvorschriften vorgesehene Übermittlung mit Telefax als Zustellung gilt, wird mit einer solchen Übermittlung des Bescheides dessen Zustellung bewirkt und es beginnt damit auch die Beschwerdefrist zu laufen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.