RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.06.2006 Geschäftszahl2003/21/0166 RechtssatzDen Versagungsgrund des § 10 Abs 2 Z 2 FrG 1997 sah die belBeh allein deswegen als verwirklicht, weil gegen den Ehemann der Fremden, der eine Verpflichtungserklärung abgegeben hat, ein Aufenthaltsverbot verhängt wurde. Die belBeh begründete dies damit, dass obwohl der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, die Verpflichtungserklärung "nicht tragfähig" sei. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind alle mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Wirkungen, somit auch die Bindungswirkung und die Tatbestandswirkung dieses Bescheides, aufgeschoben worden. Allein mit der Tatsache eines rechtskräftig erlassenen Aufenthaltsverbotes, das wegen der aufschiebenden Wirkung derzeit nicht vollzogen werden kann, lässt sich für diesen Zeitraum der Dauer der aufschiebenden Wirkung die Tragfähigkeit der Verpflichtungserklärung nicht verneinen, zumal mit dem Aufenthaltsverbot auch kein Eingriff in das Beschäftigungsverhältnis des Ehemannes der Fremden verbunden ist. Die bloße Möglichkeit, dass die Person, die sich zur Kostentragung verpflichtet hat, in Vollstreckung eines Aufenthaltsverbotes Österreich wird verlassen müssen, nimmt unter den Umständen des vorliegenden Falles der Verpflichtungserklärung im maßgeblichen Zeitpunkt der Bescheiderlassung ebenso wenig die Tauglichkeit wie die Möglichkeit, dass ein solcher Fremder auch freiwillig Österreich verlassen oder aus einem anderen Grund nicht mehr leistungsfähig sein könnte.Den Versagungsgrund des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, FrG 1997 sah die belBeh allein deswegen als verwirklicht, weil gegen den Ehemann der Fremden, der eine Verpflichtungserklärung abgegeben hat, ein Aufenthaltsverbot verhängt wurde. Die belBeh begründete dies damit, dass obwohl der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, die Verpflichtungserklärung "nicht tragfähig" sei. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind alle mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Wirkungen, somit auch die Bindungswirkung und die Tatbestandswirkung dieses Bescheides, aufgeschoben worden. Allein mit der Tatsache eines rechtskräftig erlassenen Aufenthaltsverbotes, das wegen der aufschiebenden Wirkung derzeit nicht vollzogen werden kann, lässt sich für diesen Zeitraum der Dauer der aufschiebenden Wirkung die Tragfähigkeit der Verpflichtungserklärung nicht verneinen, zumal mit dem Aufenthaltsverbot auch kein Eingriff in das Beschäftigungsverhältnis des Ehemannes der Fremden verbunden ist. Die bloße Möglichkeit, dass die Person, die sich zur Kostentragung verpflichtet hat, in Vollstreckung eines Aufenthaltsverbotes Österreich wird verlassen müssen, nimmt unter den Umständen des vorliegenden Falles der Verpflichtungserklärung im maßgeblichen Zeitpunkt der Bescheiderlassung ebenso wenig die Tauglichkeit wie die Möglichkeit, dass ein solcher Fremder auch freiwillig Österreich verlassen oder aus einem anderen Grund nicht mehr leistungsfähig sein könnte.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.