RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.10.2006 Geschäftszahl2003/21/0186 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 98/18/0338 E 19. Oktober 1999 RS 1 (Hier nur erster Satz: Das gegen die Fremde verhängte Aufenthaltsverbot erweist sich als rechtswidrig, weil angesichts der fehlenden Verwirklichung eines Tatbestandes des § 36 Abs. 2 FrG 1997, des Zeitraumes von über vier Jahren seit Begehung der strafbaren Handlungen bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides und letztlich des Aufenthaltes der gesamten Familie im Inland ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot jedenfalls ungerechtfertigt erscheint.)(Hier nur erster Satz: Das gegen die Fremde verhängte Aufenthaltsverbot erweist sich als rechtswidrig, weil angesichts der fehlenden Verwirklichung eines Tatbestandes des Paragraph 36, Absatz 2, FrG 1997, des Zeitraumes von über vier Jahren seit Begehung der strafbaren Handlungen bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides und letztlich des Aufenthaltes der gesamten Familie im Inland ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot jedenfalls ungerechtfertigt erscheint.) StammrechtssatzDie Erlassung eines Aufenthaltsverbotes setzt nicht zwingend voraus, dass eine im § 36 Abs 2 FrG 1997 näher genannte bestimmte Tatsache gegeben ist; vielmehr kann ein Aufenthaltsverbot gem § 36 Abs 1 FrG 1997 auch dann erlassen werden, wenn triftige Gründe - ohne die Voraussetzungen der im § 36 Abs 2 FrG 1997 angeführten Fälle aufzuweisen - die im § 36 Abs 1 FrG 1997 umschriebene Annahme rechtfertigen (Hinweis E 26.3.1999, 98/18/0344). Wenn die Beh im konkreten Fall diese Annahme für gerechtfertigt erachtet hat, so ist dies nicht als rechtswidrig zu erkennen. Dem Fremden liegt das durch die vorliegende rechtskräftige gerichtliche Verurteilung gem § 201 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt auf drei Jahre, auch für die Beh feststehende Fehlverhalten der Nötigung zur Duldung des Beischlafes mit Gewalt zur Last, das als schwere und besonders verwerfliche strafbare Handlung gegen die Sittlichkeit die besagte Annahme im Lichte der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit (§ 36 Abs 1 Z 1 FrG 1997), aber auch zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen durch den Fremden sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und somit zur Erreichung anderer im Art 8 Abs 2 MRK genannter öffentlicher Interessen (§ 36 Abs 1 Z 2 FrG 1997), als gerechtfertigt erscheinen lässt, ist doch mit einem solchen Fehlverhalten häufig eine besondere psychische Belastung des Opfers, insbesondere eine posttraumatische Belastungsstörung, verbunden.Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes setzt nicht zwingend voraus, dass eine im Paragraph 36, Absatz 2, FrG 1997 näher genannte bestimmte Tatsache gegeben ist; vielmehr kann ein Aufenthaltsverbot gem Paragraph 36, Absatz eins, FrG 1997 auch dann erlassen werden, wenn triftige Gründe - ohne die Voraussetzungen der im Paragraph 36, Absatz 2, FrG 1997 angeführten Fälle aufzuweisen - die im Paragraph 36, Absatz eins, FrG 1997 umschriebene Annahme rechtfertigen (Hinweis E 26.3.1999, 98/18/0344). Wenn die Beh im konkreten Fall diese Annahme für gerechtfertigt erachtet hat, so ist dies nicht als rechtswidrig zu erkennen. Dem Fremden liegt das durch die vorliegende rechtskräftige gerichtliche Verurteilung gem Paragraph 201, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt auf drei Jahre, auch für die Beh feststehende Fehlverhalten der Nötigung zur Duldung des Beischlafes mit Gewalt zur Last, das als schwere und besonders verwerfliche strafbare Handlung gegen die Sittlichkeit die besagte Annahme im Lichte der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit (Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, FrG 1997), aber auch zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen durch den Fremden sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und somit zur Erreichung anderer im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannter öffentlicher Interessen (Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, FrG 1997), als gerechtfertigt erscheinen lässt, ist doch mit einem solchen Fehlverhalten häufig eine besondere psychische Belastung des Opfers, insbesondere eine posttraumatische Belastungsstörung, verbunden. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/21/0187
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