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{'item': '2004/01/0049'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.11.2004 Geschäftszahl2004/01/0049 RechtssatzDer spezifisch die Pflichten von Gewerbetreibenden und Veranstaltern regelnde § 4 Abs. 4 JSchG Stmk 1998 normiert, dass diese Personen dafür zu sorgen haben, dass Kinder und Jugendliche die Bestimmungen des JSchG Stmk 1998 beachten. Die betreffenden Gewerbetreibenden sind demnach verpflichtet, ihr Unternehmen so zu organisieren, dass Kinder und Jugendliche nicht (ua.) gegen die sie treffenden "Aufenthaltsregelungen" des § 5 JSchG Stmk 1998 verstoßen. Das gemäß der genannten Bestimmung geschuldete Verhalten besteht somit (ua.) darin, im Betrieb entsprechend wirksame Eintrittskontrollen einzurichten und aufrechtzuerhalten. In Verbindung mit § 16 Abs. 1 JSchG Stmk 1998 begründet die Unterlassung einer entsprechenden Organisation das strafbare Verhalten, wobei es sich einerseits um ein Dauerdelikt und andererseits um ein Ungehorsamsdelikt handelt, es also nicht darauf ankommt, dass tatsächlich Kinder oder Jugendliche gegen die "Aufenthaltsregelungen" verstoßen. Daraus ergibt sich insbesondere, dass das in Frage stehende Delikt nicht jedesmal neu begangen wird, wenn ein Jugendlicher gegen die Regelungen des § 5 Abs. 1 JSchG Stmk 1998 verstößt (Hinweis: E 29.7.1998, Zl. 96/01/0301 ua., VwSlg. 14.946 A, zum strukturell als Vorgängerbestimmung zur jetzigen Regel zu begreifenden § 16 Abs. 2 zweiter Fall des JSchG Stmk 1968, auf dessen nähere Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).Der spezifisch die Pflichten von Gewerbetreibenden und Veranstaltern regelnde Paragraph 4, Absatz 4, JSchG Stmk 1998 normiert, dass diese Personen dafür zu sorgen haben, dass Kinder und Jugendliche die Bestimmungen des JSchG Stmk 1998 beachten. Die betreffenden Gewerbetreibenden sind demnach verpflichtet, ihr Unternehmen so zu organisieren, dass Kinder und Jugendliche nicht (ua.) gegen die sie treffenden "Aufenthaltsregelungen" des Paragraph 5, JSchG Stmk 1998 verstoßen. Das gemäß der genannten Bestimmung geschuldete Verhalten besteht somit (ua.) darin, im Betrieb entsprechend wirksame Eintrittskontrollen einzurichten und aufrechtzuerhalten. In Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, JSchG Stmk 1998 begründet die Unterlassung einer entsprechenden Organisation das strafbare Verhalten, wobei es sich einerseits um ein Dauerdelikt und andererseits um ein Ungehorsamsdelikt handelt, es also nicht darauf ankommt, dass tatsächlich Kinder oder Jugendliche gegen die "Aufenthaltsregelungen" verstoßen. Daraus ergibt sich insbesondere, dass das in Frage stehende Delikt nicht jedesmal neu begangen wird, wenn ein Jugendlicher gegen die Regelungen des Paragraph 5, Absatz eins, JSchG Stmk 1998 verstößt (Hinweis: E 29.7.1998, Zl. 96/01/0301 ua., VwSlg. 14.946 A, zum strukturell als Vorgängerbestimmung zur jetzigen Regel zu begreifenden Paragraph 16, Absatz 2, zweiter Fall des JSchG Stmk 1968, auf dessen nähere Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/01/0051 2004/01/0050

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.