RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.12.2007 Geschäftszahl2004/01/0133 RechtssatzGemäß Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG und § 67a Abs. 1 Z 2 AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes) in ihren Rechten verletzt zu sein. Werden solche behördlichen Akte in Durchführung richterlicher Befehle gesetzt, fallen sie nicht in den Bereich der Hoheitsverwaltung, sondern sie sind - solange die Verwaltungsorgane den ihnen durch den richterlichen Befehl gestellten Ermächtigungsrahmen nicht überschreiten - funktionell der Gerichtsbarkeit zuzurechnen. Bei offenkundiger Überschreitung des richterlichen Befehls liegt hingegen insoweit ein der Verwaltung zuzurechnendes Organhandeln vor (vgl. etwa das hg. E vom
- September 1998, Zlen. 97/01/1084, 1085 und 1087). Ein richterlicher Hausdurchsuchungsbefehl deckt auch jene zu seiner Durchführung gesetzten Maßnahmen, die eine dem Zweck der Hausdurchsuchung dienende Funktion haben und denen kein eigenständiger Charakter zukommt; gehört es doch zur ordnungsgemäßen Vornahme einer Hausdurchsuchung, alles zu verhindern, was geeignet wäre, den Zweck der Durchsuchung zu vereiteln. Dem entsprechend sind auch polizeiliche Verhaltensanordnungen an die in den zu durchsuchenden Räumlichkeiten aufhältigen Personen (insbesondere wenn es darum geht, ungestörten Zutritt zu ermöglichen und allfällige Behinderungen abzustellen) von der richterlichen Verfügung gedeckt und damit der Kognition der unabhängigen Verwaltungssenate entzogen (vgl. auch dazu das bereits zitierte Erkenntnis vom
- September 1998).Gemäß Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziffer 2, AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes) in ihren Rechten verletzt zu sein. Werden solche behördlichen Akte in Durchführung richterlicher Befehle gesetzt, fallen sie nicht in den Bereich der Hoheitsverwaltung, sondern sie sind - solange die Verwaltungsorgane den ihnen durch den richterlichen Befehl gestellten Ermächtigungsrahmen nicht überschreiten - funktionell der Gerichtsbarkeit zuzurechnen. Bei offenkundiger Überschreitung des richterlichen Befehls liegt hingegen insoweit ein der Verwaltung zuzurechnendes Organhandeln vor vergleiche etwa das hg. E vom
- September 1998, Zlen. 97/01/1084, 1085 und 1087). Ein richterlicher Hausdurchsuchungsbefehl deckt auch jene zu seiner Durchführung gesetzten Maßnahmen, die eine dem Zweck der Hausdurchsuchung dienende Funktion haben und denen kein eigenständiger Charakter zukommt; gehört es doch zur ordnungsgemäßen Vornahme einer Hausdurchsuchung, alles zu verhindern, was geeignet wäre, den Zweck der Durchsuchung zu vereiteln. Dem entsprechend sind auch polizeiliche Verhaltensanordnungen an die in den zu durchsuchenden Räumlichkeiten aufhältigen Personen (insbesondere wenn es darum geht, ungestörten Zutritt zu ermöglichen und allfällige Behinderungen abzustellen) von der richterlichen Verfügung gedeckt und damit der Kognition der unabhängigen Verwaltungssenate entzogen vergleiche auch dazu das bereits zitierte Erkenntnis vom
- September 1998).