RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.01.2005 Geschäftszahl2004/01/0250 Rechtssatz§ 45 Abs. 1 und § 97 Abs. 2 StPO 1975 stellen klar, dass dem Beschuldigten das Recht zukommt, bei einer gerichtlich angeordneten Hausdurchsuchung einen Verteidiger (Rechtsbeistand) beizuziehen (Achammer, WK-StPO § 45 Rz 1). Aber auch für eine Hausdurchsuchung ohne richterlichen Befehl (im Dienste der Strafjustiz) kann nichts Anderes gelten, wie sich insbesondere aus § 88 Abs. 3 zweiter Satz StPO 1975 ("Augenschein und Hausdurchsuchung kann er (Staatsanwalt) durch sie (Sicherheitsbehörden) nur dann vornehmen lassen, wenn sich in Abwesenheit einer zur Amtshandlung berufenen Gerichtsperson die Notwendigkeit eines unverzüglichen Einschreitens herausstellt; er kann diesen Untersuchungshandlungen, bei denen alle für gerichtliche Akte dieser Art vorgeschriebenen Förmlichkeiten zu beobachten sind, auch selbst beiwohnen.") zufolge des Verweises auf die Regelungen für gerichtlich angeordnete Hausdurchsuchungen ergibt (vgl. ausdrücklich Kranewitter, Sicherheitsbehörden
(1990), 129; siehe auch S. Mayer, Commentar zu der Oesterreichischen Strafproceß-Ordnung
(1881), 482, Roeder, Lehrbuch des österreichischen Strafverfahrensrechtes2
(1976), 111, Platzgummer, Grundzüge des österreichischen Strafverfahrens8
(1997), 109 und Bertel/Venier, Strafprozessrecht8
(2004)Rz 482, die bezüglich der "Anwesenheitsrechte" nicht zwischen den verschiedenen Arten der strafprozessualen Hausdurchsuchung unterscheiden). Dass dieses Ergebnis mit den grundsätzlichen Überlegungen im E 17.9.2002, Zl. 2000/01/0325 in Einklang steht, sei nur mehr zur Abrundung angemerkt.Paragraph 45, Absatz eins und Paragraph 97, Absatz 2, StPO 1975 stellen klar, dass dem Beschuldigten das Recht zukommt, bei einer gerichtlich angeordneten Hausdurchsuchung einen Verteidiger (Rechtsbeistand) beizuziehen (Achammer, WK-StPO Paragraph 45, Rz 1). Aber auch für eine Hausdurchsuchung ohne richterlichen Befehl (im Dienste der Strafjustiz) kann nichts Anderes gelten, wie sich insbesondere aus Paragraph 88, Absatz 3, zweiter Satz StPO 1975 ("Augenschein und Hausdurchsuchung kann er (Staatsanwalt) durch sie (Sicherheitsbehörden) nur dann vornehmen lassen, wenn sich in Abwesenheit einer zur Amtshandlung berufenen Gerichtsperson die Notwendigkeit eines unverzüglichen Einschreitens herausstellt; er kann diesen Untersuchungshandlungen, bei denen alle für gerichtliche Akte dieser Art vorgeschriebenen Förmlichkeiten zu beobachten sind, auch selbst beiwohnen.") zufolge des Verweises auf die Regelungen für gerichtlich angeordnete Hausdurchsuchungen ergibt vergleiche ausdrücklich Kranewitter, Sicherheitsbehörden
(1990), 129; siehe auch S. Mayer, Commentar zu der Oesterreichischen Strafproceß-Ordnung
(1881), 482, Roeder, Lehrbuch des österreichischen Strafverfahrensrechtes2
(1976), 111, Platzgummer, Grundzüge des österreichischen Strafverfahrens8
(1997), 109 und Bertel/Venier, Strafprozessrecht8
(2004)Rz 482, die bezüglich der "Anwesenheitsrechte" nicht zwischen den verschiedenen Arten der strafprozessualen Hausdurchsuchung unterscheiden). Dass dieses Ergebnis mit den grundsätzlichen Überlegungen im E 17.9.2002, Zl. 2000/01/0325 in Einklang steht, sei nur mehr zur Abrundung angemerkt.