RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.06.2006 Geschäftszahl2004/01/0264 RechtssatzEine Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft im Sinne des § 20 StbG begründet für den Fremden einen nur noch durch den Nachweis des Ausscheidens aus dem fremden Staatsverband bedingten Rechtsanspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft (Hinweis E
- Dezember 2003, 2002/01/0291). Durch eine solche Zusicherung wird einem auf Verleihung der Staatsbürgerschaft gerichteten Ansuchen inhaltlich noch nicht zur Gänze entsprochen. Jedoch entspricht diese Vorgangsweise in Fällen, in denen einem Fremden die Aufgabe seiner bisherigen Staatsangehörigkeit möglich und zumutbar ist, gemäß § 10 Abs. 3 iVm § 20 Abs. 1 StbG dem Gesetz (Hinweis E
- August 2005, 2004/01/0497). [Hier: Ablehnung des Antrags des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft durch den angefochtenen Bescheid mit der Begründung, der Beschwerdeführer verfüge nicht über Kenntnisse der deutschen Sprache, die seinen Lebensumständen entsprächen, sodass es an der Voraussetzung des § 10a StbG fehle. Nach Erhebung der Beschwerde Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 20 StbG für den Fall, dass er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist. Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich seine Deutschkenntnisse wesentlich verbessert hat und daher § 10a StbG der Zusicherung der Verleihung nach § 20 StbG nicht (mehr) entgegen steht. Der Beschwerdeführer hat vor dem Verwaltungsgerichtshof gegen den Zusicherungsbescheid nichts vorgebracht, was erkennen ließe, dass ihm die Aufgabe seiner bisherigen Staatsangehörigkeit nicht möglich oder nicht zumutbar sei, und somit einer Vorgangsweise nach § 20 StbG entgegen stünde. Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer schon jetzt jene Rechtsstellung innehat, die er bei einem positiven Ergebnis des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erlangen könnte, weshalb die vorliegende Beschwerde für gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren über diese Beschwerde einzustellen war.]Eine Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft im Sinne des Paragraph 20, StbG begründet für den Fremden einen nur noch durch den Nachweis des Ausscheidens aus dem fremden Staatsverband bedingten Rechtsanspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft (Hinweis E
- Dezember 2003, 2002/01/0291). Durch eine solche Zusicherung wird einem auf Verleihung der Staatsbürgerschaft gerichteten Ansuchen inhaltlich noch nicht zur Gänze entsprochen. Jedoch entspricht diese Vorgangsweise in Fällen, in denen einem Fremden die Aufgabe seiner bisherigen Staatsangehörigkeit möglich und zumutbar ist, gemäß Paragraph 10, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, StbG dem Gesetz (Hinweis E
- August 2005, 2004/01/0497). [Hier: Ablehnung des Antrags des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft durch den angefochtenen Bescheid mit der Begründung, der Beschwerdeführer verfüge nicht über Kenntnisse der deutschen Sprache, die seinen Lebensumständen entsprächen, sodass es an der Voraussetzung des Paragraph 10 a, StbG fehle. Nach Erhebung der Beschwerde Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 20, StbG für den Fall, dass er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist. Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich seine Deutschkenntnisse wesentlich verbessert hat und daher Paragraph 10 a, StbG der Zusicherung der Verleihung nach Paragraph 20, StbG nicht (mehr) entgegen steht. Der Beschwerdeführer hat vor dem Verwaltungsgerichtshof gegen den Zusicherungsbescheid nichts vorgebracht, was erkennen ließe, dass ihm die Aufgabe seiner bisherigen Staatsangehörigkeit nicht möglich oder nicht zumutbar sei, und somit einer Vorgangsweise nach Paragraph 20, StbG entgegen stünde. Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer schon jetzt jene Rechtsstellung innehat, die er bei einem positiven Ergebnis des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erlangen könnte, weshalb die vorliegende Beschwerde für gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren über diese Beschwerde einzustellen war.]