← Österreich

{'item': '2004/01/0280'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.11.2004 Geschäftszahl2004/01/0280 RechtssatzSoweit sich ungeachtet der Unzulässigkeit ihres zweiten Asylantrages aus der Krankheit ihrer im Juli 2003 in Wien geborenen Tochter, der Asylwerberin, für die Tochter ein nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über ihren ersten Asylantrag entstandenes Abschiebungshindernis ergeben sollte, fiele dessen Beurteilung in die Zuständigkeit der Fremden- und nicht der Asylbehörde. In den beiden hg. Erkenntnissen vom 22.10.2002, Zl. 2001/01/0256 (Ausführungen in Punkt

  1. der Entscheidungsgründe) und daran anknüpfend Zl. 2001/01/0555 (Klammerausdruck in Punkt
  2. der Entscheidungsgründe), auf deren nähere Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass in Fällen, in denen die Asylbehörde im Sinne des § 21 Abs. 3 AsylG 1997 (in der auch im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung vor der AsylG-Novelle 2003) die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat für zulässig erklärt hat, spätere Sachverhaltsänderungen, die sich nur darauf und nicht auf die Voraussetzungen der Asylgewährung beziehen, nicht bei der Asylbehörde geltend zu machen sind. Dies gilt, wie für den vorliegenden Fall hinzuzufügen ist, auch dann, wenn sich die Entscheidung der Asylbehörde - im Besonderen: wegen wahrheitswidriger Angaben der Partei - auf einen anderen als den tatsächlichen Herkunftsstaat bezieht. Aus § 21 Abs. 3 AsylG 1997 (in der genannten Fassung) ist nicht abzuleiten, dass die Abschiebung in den tatsächlichen Herkunftsstaat in einem solchen Fall - sei es mit oder ohne Änderung nicht nur des Ermittlungsstandes, sondern auch der Sachlage - eine weitere Entscheidung der Asylbehörde voraussetzt.Soweit sich ungeachtet der Unzulässigkeit ihres zweiten Asylantrages aus der Krankheit ihrer im Juli 2003 in Wien geborenen Tochter, der Asylwerberin, für die Tochter ein nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über ihren ersten Asylantrag entstandenes Abschiebungshindernis ergeben sollte, fiele dessen Beurteilung in die Zuständigkeit der Fremden- und nicht der Asylbehörde. In den beiden hg. Erkenntnissen vom 22.10.2002, Zl. 2001/01/0256 (Ausführungen in Punkt
  3. der Entscheidungsgründe) und daran anknüpfend Zl. 2001/01/0555 (Klammerausdruck in Punkt
  4. der Entscheidungsgründe), auf deren nähere Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass in Fällen, in denen die Asylbehörde im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, AsylG 1997 (in der auch im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung vor der AsylG-Novelle 2003) die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat für zulässig erklärt hat, spätere Sachverhaltsänderungen, die sich nur darauf und nicht auf die Voraussetzungen der Asylgewährung beziehen, nicht bei der Asylbehörde geltend zu machen sind. Dies gilt, wie für den vorliegenden Fall hinzuzufügen ist, auch dann, wenn sich die Entscheidung der Asylbehörde - im Besonderen: wegen wahrheitswidriger Angaben der Partei - auf einen anderen als den tatsächlichen Herkunftsstaat bezieht. Aus Paragraph 21, Absatz 3, AsylG 1997 (in der genannten Fassung) ist nicht abzuleiten, dass die Abschiebung in den tatsächlichen Herkunftsstaat in einem solchen Fall - sei es mit oder ohne Änderung nicht nur des Ermittlungsstandes, sondern auch der Sachlage - eine weitere Entscheidung der Asylbehörde voraussetzt. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/01/0281

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.