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{'item': '2004/01/0285'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.01.2005 Geschäftszahl2004/01/0285 RechtssatzMaßgeblich ist im vorliegenden Fall, ob das Verhalten des Verleihungswerbers in den etwa vier Jahren zwischen dem (rechtskräftigen) Abschluss des ersten Verleihungsverfahrens und der Erlassung des angefochtenen Bescheides nun eine günstige Prognose hinsichtlich des künftigen Wohlverhaltens des Verleihungswerbers zulässt. Die belangte Behörde sah zu Recht die neuerliche Straffälligkeit des Verleihungswerbers wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG 1996 (Besitz einer verbotenen Waffe, nämlich eines sogenannten "Totschlägers") im Zusammenhalt insbesondere mit den wiederholten Überschreitungen der im Straßenverkehr zulässigen Höchstgeschwindigkeit als Indiz dafür an, dass der Verleihungswerber (nach wie vor) keine Gewähr für ein dem Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 entsprechendes Wohlverhalten bietet. Dem Argument, die Verurteilung wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG 1996 aus dem Jahr 2002 sei auf Grund der Tatsache, dass der Verleihungswerber seither nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, zu vernachlässigen, ist zu erwidern, dass das dieser Verurteilung zugrundeliegende strafbare Verhalten des Verleihungswerbers (bis

  1. Jänner 2002) bei Erlassung des angefochtenen Bescheides noch zu kurz zurücklag, um im vorliegenden Fall allein aus dem Verstreichen dieses Zeitraumes eine positive Prognose ableiten zu können. Hinzu kommt, dass der Verleihungswerber auch noch eine im März 2003 begangene Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Straßenverkehr zu verantworten hatte (weitere Begründung im Erkenntnis).Maßgeblich ist im vorliegenden Fall, ob das Verhalten des Verleihungswerbers in den etwa vier Jahren zwischen dem (rechtskräftigen) Abschluss des ersten Verleihungsverfahrens und der Erlassung des angefochtenen Bescheides nun eine günstige Prognose hinsichtlich des künftigen Wohlverhaltens des Verleihungswerbers zulässt. Die belangte Behörde sah zu Recht die neuerliche Straffälligkeit des Verleihungswerbers wegen des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG 1996 (Besitz einer verbotenen Waffe, nämlich eines sogenannten "Totschlägers") im Zusammenhalt insbesondere mit den wiederholten Überschreitungen der im Straßenverkehr zulässigen Höchstgeschwindigkeit als Indiz dafür an, dass der Verleihungswerber (nach wie vor) keine Gewähr für ein dem Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 entsprechendes Wohlverhalten bietet. Dem Argument, die Verurteilung wegen des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG 1996 aus dem Jahr 2002 sei auf Grund der Tatsache, dass der Verleihungswerber seither nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, zu vernachlässigen, ist zu erwidern, dass das dieser Verurteilung zugrundeliegende strafbare Verhalten des Verleihungswerbers (bis
  2. Jänner 2002) bei Erlassung des angefochtenen Bescheides noch zu kurz zurücklag, um im vorliegenden Fall allein aus dem Verstreichen dieses Zeitraumes eine positive Prognose ableiten zu können. Hinzu kommt, dass der Verleihungswerber auch noch eine im März 2003 begangene Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Straßenverkehr zu verantworten hatte (weitere Begründung im Erkenntnis).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.