← Österreich

{'item': '2004/01/0418'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.11.2004 Geschäftszahl2004/01/0418 RechtssatzGemäß § 11 Abs 1 AHG 1949 und § 65 Abs 1 VwGG hat der Antragstellung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen, der Verwaltungsgerichtshof möge feststellen, dass der im Spruch genannte Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates rechtswidrig gewesen sei, ein rechtskräftiger Unterbrechungsbeschluss voranzugehen. Die Unterbrechung ist zwingend, weil das Gesetz eine Parallelität beider Verfahren (des Amtshaftungsprozesses einerseits und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens andererseits) unterbinden will (Schragel, AHG3,

(2003)Rz 279). Das Abstellen auf die Rechtskraft des Unterbrechungsbeschlusses macht überdies deutlich, dass die Parteien des Amtshaftungsprozesses gegen ihren Willen nicht ein allenfalls zeitaufwändiges Feststellungsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof akzeptieren müssen, wenn die Frage, ob die Entscheidung des Amtshaftungsprozesses von der Rechtswidrigkeit des zu überprüfenden Bescheides abhängt, vom Amtshaftungsgericht unrichtig beurteilt wird. Dem Verwaltungsgerichtshof steht insoweit keine Überprüfungsbefugnis zu (Hinweis: E 21.2.1955, Zl. H1/53, VwSlg 3658 A/1955). Ausgehend von diesen Überlegungen kann das Erfordernis eines Unterbrechungsbeschlusses nicht als rein zivilprozessuale Ordnungsvorschrift verstanden werden. Es ist vielmehr als eine spezifische Zulässigkeitsvoraussetzung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Amtshaftungs- und Organhaftpflichtsachen - zumal daran auch die Äußerungsmöglichkeit der Parteien (zum Kreis der Parteien siehe § 64 VwGG) nach § 65 Abs. 1 zweiter Satz VwGG anknüpft - zu betrachten (in diesem Sinn schon Ringhofer, Der Verwaltungsgerichtshof
(1955)256).Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AHG 1949 und Paragraph 65, Absatz eins, VwGG hat der Antragstellung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen, der Verwaltungsgerichtshof möge feststellen, dass der im Spruch genannte Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates rechtswidrig gewesen sei, ein rechtskräftiger Unterbrechungsbeschluss voranzugehen. Die Unterbrechung ist zwingend, weil das Gesetz eine Parallelität beider Verfahren (des Amtshaftungsprozesses einerseits und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens andererseits) unterbinden will (Schragel, AHG3,
(2003)Rz 279). Das Abstellen auf die Rechtskraft des Unterbrechungsbeschlusses macht überdies deutlich, dass die Parteien des Amtshaftungsprozesses gegen ihren Willen nicht ein allenfalls zeitaufwändiges Feststellungsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof akzeptieren müssen, wenn die Frage, ob die Entscheidung des Amtshaftungsprozesses von der Rechtswidrigkeit des zu überprüfenden Bescheides abhängt, vom Amtshaftungsgericht unrichtig beurteilt wird. Dem Verwaltungsgerichtshof steht insoweit keine Überprüfungsbefugnis zu (Hinweis: E 21.2.1955, Zl. H1/53, VwSlg 3658 A/1955). Ausgehend von diesen Überlegungen kann das Erfordernis eines Unterbrechungsbeschlusses nicht als rein zivilprozessuale Ordnungsvorschrift verstanden werden. Es ist vielmehr als eine spezifische Zulässigkeitsvoraussetzung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Amtshaftungs- und Organhaftpflichtsachen - zumal daran auch die Äußerungsmöglichkeit der Parteien (zum Kreis der Parteien siehe Paragraph 64, VwGG) nach Paragraph 65, Absatz eins, zweiter Satz VwGG anknüpft - zu betrachten (in diesem Sinn schon Ringhofer, Der Verwaltungsgerichtshof
(1955)256).

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.