RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.03.2005 Geschäftszahl2004/01/0421 RechtssatzDie Jugendstraftaten des Verleihungswerbers bieten keine ausreichende Grundlage dafür, das Vorliegen eines Verleihungshindernisses nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 anzunehmen. Ihm liegen ausschließlich zeitlich lange zurückliegende Jugendstraftaten zur Last. Bei der Beurteilung dieser Delikte und der danach vergangenen Zeitspanne des Wohlverhaltens kommt es auf die Tatzeitpunkte an, nicht jedoch darauf, wann diese strafbaren Handlungen zu einer Verurteilung geführt haben. Demnach hat der Verleihungswerber das Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs. 1 StGB knapp nach Erreichen der Strafmündigkeit begangen (zur Außerachtlassung von strafrechtlichen Delikten Strafunmündiger Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom
- März 2003, Zl. 2001/01/0601). Im maßgeblichen Zeitpunkt der Bescheiderlassung lag diese Straftat schon mehr als sechs Jahre zurück, die andere Straftat (Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB in zwei Fällen) mehr als fünf Jahre. Die Lebensumstände des Verleihungswerbers haben sich seit den Jugendstraftaten schon durch die danach absolvierte Lehre und die Aufnahme einer geregelten beruflichen Beschäftigung wesentlich verändert. Er musste auf Grund der Weisung des Gerichtes im Rahmen mehrerer Gruppensitzungen die Straftat der geschlechtlichen Nötigung aufarbeiten und hat sie offenbar auch erfolgreich aufgearbeitet. Diese Tatsachen sprechen neben dem langen Zeitraum seines diesbezüglichen Wohlverhaltens gegen die Annahme, der Verleihungswerber stelle eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Letzteres gilt auch im Zusammenhang mit den Körperverletzungsdelikten.Die Jugendstraftaten des Verleihungswerbers bieten keine ausreichende Grundlage dafür, das Vorliegen eines Verleihungshindernisses nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 anzunehmen. Ihm liegen ausschließlich zeitlich lange zurückliegende Jugendstraftaten zur Last. Bei der Beurteilung dieser Delikte und der danach vergangenen Zeitspanne des Wohlverhaltens kommt es auf die Tatzeitpunkte an, nicht jedoch darauf, wann diese strafbaren Handlungen zu einer Verurteilung geführt haben. Demnach hat der Verleihungswerber das Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB knapp nach Erreichen der Strafmündigkeit begangen (zur Außerachtlassung von strafrechtlichen Delikten Strafunmündiger Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom
- März 2003, Zl. 2001/01/0601). Im maßgeblichen Zeitpunkt der Bescheiderlassung lag diese Straftat schon mehr als sechs Jahre zurück, die andere Straftat (Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB in zwei Fällen) mehr als fünf Jahre. Die Lebensumstände des Verleihungswerbers haben sich seit den Jugendstraftaten schon durch die danach absolvierte Lehre und die Aufnahme einer geregelten beruflichen Beschäftigung wesentlich verändert. Er musste auf Grund der Weisung des Gerichtes im Rahmen mehrerer Gruppensitzungen die Straftat der geschlechtlichen Nötigung aufarbeiten und hat sie offenbar auch erfolgreich aufgearbeitet. Diese Tatsachen sprechen neben dem langen Zeitraum seines diesbezüglichen Wohlverhaltens gegen die Annahme, der Verleihungswerber stelle eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Letzteres gilt auch im Zusammenhang mit den Körperverletzungsdelikten.