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{'item': '2004/01/0456'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.03.2005 Geschäftszahl2004/01/0456 RechtssatzDie Behörde gelangte zutreffend bei Prüfung der - auch im Rahmen des § 11a StbG 1985 zu beachtenden - Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 zu dem Ergebnis, der Fremde biete keine Gewähr dafür, dass er weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährde. Für diese Prognose durfte sie das strafrechtliche Fehlverhalten des Fremden, das jeweils zu einer Verurteilung wegen § 83 Abs. 1 StGB [Körperverletzung] und wegen "Abgabenhinterziehung" nach § 114 Abs. 1 ASVG geführt hat, und die Überschreitung der im Straßenverkehr zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Jahr 2003 als Grundlage heranziehen. Vor allem die mit großer Rücksichtslosigkeit ausgeführte Körperverletzung fällt ins Gewicht. Zwar liegt sie bereits (bezogen auf das Datum der Bescheiderlassung) mehr als sechs Jahre zurück, doch hat der Fremde einerseits auch noch 1999 und 2000 ein strafrechtlich zu sanktionierendes Fehlverhalten gesetzt und ist ihm andererseits rezent die genannte Geschwindigkeitsüberschreitung anzulasten, die angesichts ihres Ausmaßes und der unbestrittenen Umstände ("Rennen") keineswegs als Bagatelle betrachtet werden kann (vgl. zur Maßgeblichkeit von derartigen Verstößen gegen straßenpolizeiliche Vorschriften im gegebenen Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom

  1. Mai 2002, Zl. 2000/01/0496) und eine nicht unerhebliche Gleichgültigkeit gegenüber den zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer existierenden Normen zum Ausdruck bringt. Daher kein längeres Wohlverhalten des Fremden.Die Behörde gelangte zutreffend bei Prüfung der - auch im Rahmen des Paragraph 11 a, StbG 1985 zu beachtenden - Verleihungsvoraussetzung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 zu dem Ergebnis, der Fremde biete keine Gewähr dafür, dass er weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährde. Für diese Prognose durfte sie das strafrechtliche Fehlverhalten des Fremden, das jeweils zu einer Verurteilung wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB [Körperverletzung] und wegen "Abgabenhinterziehung" nach Paragraph 114, Absatz eins, ASVG geführt hat, und die Überschreitung der im Straßenverkehr zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Jahr 2003 als Grundlage heranziehen. Vor allem die mit großer Rücksichtslosigkeit ausgeführte Körperverletzung fällt ins Gewicht. Zwar liegt sie bereits (bezogen auf das Datum der Bescheiderlassung) mehr als sechs Jahre zurück, doch hat der Fremde einerseits auch noch 1999 und 2000 ein strafrechtlich zu sanktionierendes Fehlverhalten gesetzt und ist ihm andererseits rezent die genannte Geschwindigkeitsüberschreitung anzulasten, die angesichts ihres Ausmaßes und der unbestrittenen Umstände ("Rennen") keineswegs als Bagatelle betrachtet werden kann vergleiche zur Maßgeblichkeit von derartigen Verstößen gegen straßenpolizeiliche Vorschriften im gegebenen Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom
  2. Mai 2002, Zl. 2000/01/0496) und eine nicht unerhebliche Gleichgültigkeit gegenüber den zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer existierenden Normen zum Ausdruck bringt. Daher kein längeres Wohlverhalten des Fremden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.