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{'item': '2004/01/0591'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.08.2006 Geschäftszahl2004/01/0591 RechtssatzDie Verleihungshindernisse des § 10 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 StbG stehen in einem systematischen Zusammenhang. Nur eine Verurteilung wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten oder einem Finanzvergehen zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten schließt gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 und 3 StbG die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einem Fremden - unter der Einschränkung des § 10 Abs. 2 StbG - von vornherein aus; andere Straftaten könnten lediglich unter dem Blickwinkel des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG von Bedeutung sein. Wenn § 10 Abs. 1 Z 4 StbG als weiteres Verleihungshindernis ein anhängiges Strafverfahren wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat festlegt, so soll damit offenkundig dem Umstand Rechnung getragen werden, dass während eines anhängigen Strafverfahrens noch nicht verlässlich beurteilt werden kann, ob und in welchem Ausmaß der Verleihungswerber gerichtlich bestraft werden wird und damit die zuvor erwähnten Einbürgerungshindernisse des § 10 Abs. 1 Z 2 und 3 StbG vorliegen (vgl. schon die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983: 1272 BlgNR

  1. GP 11). Auf Grund des dargestellten Zusammenhanges der §§ 10 Abs. 1 Z 2, 3 und Z 4 StbG wollte der Gesetzgeber mit der zuletzt genannten Bestimmung alle jene Strafverfahren erfassen, in denen letztlich eine Verurteilung wegen einer (oder mehrerer) Vorsatztaten bzw. wegen eines Finanzvergehens zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten erfolgen kann. Damit erweist sich aber die Rechtsansicht, Z 4 leg. cit. erfasse nur solche Straftaten, die ausschließlich mit Freiheitsstrafe bedroht sind, als unrichtig, kann doch auch im Falle der alternativen gesetzlichen Androhung einer Freiheits- oder Geldstrafe das Strafgericht am Ende des Verfahrens auf eine Freiheitsstrafe (in der Dauer von über drei Monaten) erkennen. Somit ist im Ergebnis festzuhalten, dass nach dem Wortlaut und der Zielsetzung des Gesetzes jedes anhängige Strafverfahren vor einem inländischen Gericht, das wegen des Verdachtes einer zumindest auch mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat geführt wird, gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 StbG für die Dauer des Strafverfahrens ein (zwingendes) Einbürgerungshindernis darstellt.Die Verleihungshindernisse des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 4 StbG stehen in einem systematischen Zusammenhang. Nur eine Verurteilung wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten oder einem Finanzvergehen zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten schließt gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 StbG die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einem Fremden - unter der Einschränkung des Paragraph 10, Absatz 2, StbG - von vornherein aus; andere Straftaten könnten lediglich unter dem Blickwinkel des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG von Bedeutung sein. Wenn Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, StbG als weiteres Verleihungshindernis ein anhängiges Strafverfahren wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat festlegt, so soll damit offenkundig dem Umstand Rechnung getragen werden, dass während eines anhängigen Strafverfahrens noch nicht verlässlich beurteilt werden kann, ob und in welchem Ausmaß der Verleihungswerber gerichtlich bestraft werden wird und damit die zuvor erwähnten Einbürgerungshindernisse des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 StbG vorliegen vergleiche schon die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983: 1272 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 11). Auf Grund des dargestellten Zusammenhanges der Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und Ziffer 4, StbG wollte der Gesetzgeber mit der zuletzt genannten Bestimmung alle jene Strafverfahren erfassen, in denen letztlich eine Verurteilung wegen einer (oder mehrerer) Vorsatztaten bzw. wegen eines Finanzvergehens zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten erfolgen kann. Damit erweist sich aber die Rechtsansicht, Ziffer 4, leg. cit. erfasse nur solche Straftaten, die ausschließlich mit Freiheitsstrafe bedroht sind, als unrichtig, kann doch auch im Falle der alternativen gesetzlichen Androhung einer Freiheits- oder Geldstrafe das Strafgericht am Ende des Verfahrens auf eine Freiheitsstrafe (in der Dauer von über drei Monaten) erkennen. Somit ist im Ergebnis festzuhalten, dass nach dem Wortlaut und der Zielsetzung des Gesetzes jedes anhängige Strafverfahren vor einem inländischen Gericht, das wegen des Verdachtes einer zumindest auch mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat geführt wird, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, StbG für die Dauer des Strafverfahrens ein (zwingendes) Einbürgerungshindernis darstellt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.