RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.11.2005 Geschäftszahl2004/01/0596 RechtssatzDas StbG 1949 unterschied nicht zwischen verschiedenen Formen der Staatenlosigkeit. Eine Person galt dann als staatenlos, wenn sie weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch eine andere Staatsangehörigkeit besaß. Wer eine fremde Staatsangehörigkeit rechtswirksam (nach den Vorschriften des betreffenden Staates) erworben hatte, konnte nicht staatenlos sein. Lediglich völkerrechtswidrige Einbürgerungen wurden als unbeachtlich angesehen [vgl. Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft II
(1990)107]. Im vorliegenden Fall kann kein Zweifel bestehen, dass der Erwerb der australischen Staatsangehörigkeit durch den vorher staatenlos gewesenen Vater des Fremden im Jahre 1945 dem Völkerrecht entsprach. Er war daher im Zeitpunkt der Geburt des Fremden im Jahre 1958 nicht staatenlos, und zwar insbesondere auch nicht "iSd § 3 Abs. 1 zweiter Satz StbG 1949", zumal die Vorstellungen des Gesetzgebers (Hinweis 901 BlgNR V. GP 6) klar erkennen lassen, dass diese Vorschrift den Zweck verfolgte, lediglich andernfalls staatenlosen Kindern - der Fremde hatte jedoch mit Geburt die australische Staatsangehörigkeit erworben - die österreichische Staatsbürgerschaft zu verschaffen. Der Fremde wäre nur dann österreichischer Staatsbürger, wenn er die Staatsbürgerschaft im Zeitpunkt seiner Geburt durch Abstammung nach § 2 Z 1 iVm § 3 Abs. 1 StbG 1949 erworben hätte (zur Maßgeblichkeit der genannten Regelungen ungeachtet der formellen Außerkraftsetzung des StbG 1949 per 30. Juni 1965 vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2001, 2000/01/0202).Das StbG 1949 unterschied nicht zwischen verschiedenen Formen der Staatenlosigkeit. Eine Person galt dann als staatenlos, wenn sie weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch eine andere Staatsangehörigkeit besaß. Wer eine fremde Staatsangehörigkeit rechtswirksam (nach den Vorschriften des betreffenden Staates) erworben hatte, konnte nicht staatenlos sein. Lediglich völkerrechtswidrige Einbürgerungen wurden als unbeachtlich angesehen [vgl. Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft römisch zwei
(1990)107]. Im vorliegenden Fall kann kein Zweifel bestehen, dass der Erwerb der australischen Staatsangehörigkeit durch den vorher staatenlos gewesenen Vater des Fremden im Jahre 1945 dem Völkerrecht entsprach. Er war daher im Zeitpunkt der Geburt des Fremden im Jahre 1958 nicht staatenlos, und zwar insbesondere auch nicht "iSd Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz StbG 1949", zumal die Vorstellungen des Gesetzgebers (Hinweis 901 BlgNR römisch fünf. Gesetzgebungsperiode 6) klar erkennen lassen, dass diese Vorschrift den Zweck verfolgte, lediglich andernfalls staatenlosen Kindern - der Fremde hatte jedoch mit Geburt die australische Staatsangehörigkeit erworben - die österreichische Staatsbürgerschaft zu verschaffen. Der Fremde wäre nur dann österreichischer Staatsbürger, wenn er die Staatsbürgerschaft im Zeitpunkt seiner Geburt durch Abstammung nach Paragraph 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, StbG 1949 erworben hätte (zur Maßgeblichkeit der genannten Regelungen ungeachtet der formellen Außerkraftsetzung des StbG 1949 per 30. Juni 1965 vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2001, 2000/01/0202).