KG 1999 dem Bauherren oder Projektleiter nicht (als unmittelbare Pflicht) die Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsplanes auferlegt. Diese Pflicht trifft unmittelbar nur den Baustellenkoordinator (siehe dazu auch die Klarstellung in der RV 1462 Blg. NR 20. GP), wenn ein solcher bestellt ist. Abgesehen davon,
1 der RL 92/57/EWG nur von "Verantwortung" spricht, weshalb schon von daher gesehen nicht zwingend die strafrechtliche Verantwortlichkeit gemeint sein muss, wurde diese Bestimmung im BauKG auch nicht im Sinne des Bestimmtheitsgebotes umgesetzt. Auch der Hinweis auf die Strafbestimmungen des § 10 Abs. 1 Z. 1 und 2 BauKG 1999 (nach denen eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Bauherr bzw. Projektleiter im Falle einer Übertragung gemäß § 9 Abs. 1 BauKG 1999 die Verpflichtungen ua des § 7 BauKG 1999 verletzt) zwingt zu keinem anderen Verständnis des § 7 Abs. 5 BauKG 1999, weil jedenfalls schon in § 7 Abs. 1 und 7 BauKG 1999 ausdrücklich Pflichten des Bauherren bzw im Falle einer Übertragung gemäß § 9 Abs. 1 BauKG 1999 solche des Projektleiters normiert sind, sodass § 10 Abs. 1 Z. 1 und 2 BauKG 1999 nicht inhaltsleer sind.Aus dem Zusammenhalt der in der RL 92/57/EWG und im (zu deren Umsetzung ergangenen) BauKG 1999 enthaltenen Bestimmungen und aus dem Bestimmtheitsgebot von Strafbestimmungen ergibt sich unmissverständlich,
Paragraph 7, Absatz 5, BauKG 1999 dem Bauherren oder Projektleiter nicht (als unmittelbare Pflicht) die Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsplanes auferlegt. Diese Pflicht trifft unmittelbar nur den Baustellenkoordinator (siehe dazu auch die Klarstellung in der Regierungsvorlage 1462 Blg. NR 20. GP), wenn ein solcher bestellt ist. Abgesehen davon,
, Absatz eins, der RL 92/57/EWG nur von "Verantwortung" spricht, weshalb schon von daher gesehen nicht zwingend die strafrechtliche Verantwortlichkeit gemeint sein muss, wurde diese Bestimmung im BauKG auch nicht im Sinne des Bestimmtheitsgebotes umgesetzt. Auch der Hinweis auf die Strafbestimmungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BauKG 1999 (nach denen eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Bauherr bzw. Projektleiter im Falle einer Übertragung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BauKG 1999 die Verpflichtungen ua des Paragraph 7, BauKG 1999 verletzt) zwingt zu keinem anderen Verständnis des Paragraph 7, Absatz 5, BauKG 1999, weil jedenfalls schon in Paragraph 7, Absatz eins und 7 BauKG 1999 ausdrücklich Pflichten des Bauherren bzw im Falle einer Übertragung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BauKG 1999 solche des Projektleiters normiert sind, sodass Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BauKG 1999 nicht inhaltsleer sind. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/02/0285 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/02/0286 E 25. Jänner 2005
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.